20000076•Wiener Starkstromwegegesetz 1969
20000076Wiener Starkstromwegegesetz 1969Law01.01.2014
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}Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969)
StF.: LGBl. Nr. 20/1970
Der Wiener Landtag hat in Ausführung des I. Teiles des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, beschlossen:
Im RIS seit
26.05.2014
(1) Dieses Landesgesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Anlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Landesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001) für Starkstrom, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Landesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bedarf die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen, unabhängig davon, ob die Änderung oder Erweiterung während der Errichtung der Leitungsanlage oder später erfolgt. Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5) Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.
Im RIS seit
12.07.2022
(1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß §§ 5 oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt.
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(1) Die Behörde hat über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen.
(2) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken und Gebäuden, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die mit diesen Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem dinglich Berechtigten, dessen Rechte durch das Vorhaben berührt werden, oder ihren Bevollmächtigten mit einem Identitätsnachweis, einer Ausfertigung oder einer behördlich beglaubigten Abschrift der nach Abs. 1 erteilten Bewilligung und einem Auftragsnachweis des in Betracht kommenden Projektswerbers auszuweisen. Werden gegen eine solche Inanspruchnahme des Grundes oder Gebäudes Einwendungen erhoben, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung die Behörde. Dem Antrag ist ein allgemeiner Grundbuchsauszug neuesten Standes der betroffenen Liegenschaft beizuschließen. Vor der Entscheidung der Behörde darf mit den Vorarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung auf etwaige Belange der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.
(5) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes oder Gebäudes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 11 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Dem Ansuchen um Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 2 Abs. 1) sind beizulegen:
(2) Die Erfordernisse nach lit. d Ziffer 1, 2, 3 und 4 können in einer einzigen Unterlage vereinigt werden, sofern dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei elektrischen Leitungsanlagen, bei denen die Leitungsführung auf Grundstücken erfolgt, die im physischen Besitz der Stadt Wien stehen, ist, sofern keine Zwangsrechte beansprucht werden, die Beibringung der Unterlagen nach Abs. 1 lit. b und c und, sofern die Leitungsführung als Freileitung erfolgt, überdies nach lit. d Ziffer 3 entbehrlich.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung weiterer Unterlagen nach Abs. 1 absehen, soweit sie diese für entbehrlich hält.
(1) Die Behörde hat für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb einer Leitungsanlage, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht, die Bewilligung zu erteilen, wobei durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen ist. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde ist berechtigt, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen, wenn sich Vorschreibungen als notwendig erweisen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf. Die Betriebsbewilligung ist in einem solchen Fall erst zu erteilen, wenn eine Überprüfung der fertiggestellten Anlage ergeben hat, daß gegen deren Bestand und Betrieb aus Sicherheitsgründen keine Bedenken bestehen.
(3) Ohne Bewilligung errichtete Leitungsanlagen oder Abweichungen vom genehmigten Konsensplan sind unverzüglich zu beseitigen, sofern nicht die nachträgliche Bewilligung erwirkt worden ist.
Der Bauführer, der die Leitungsanlage herstellt oder abändert, hat der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Baubeginnsanzeige zu erstatten. Der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte hat der Behörde den Betriebsbeginn spätestens eine Woche vorher anzuzeigen; im Falle einer Überprüfung der Anlage nach Fertigstellung (§ 7 Abs. 2) darf die Betriebsbeginnsanzeige erst nach Vornahme der Überprüfung erfolgen.
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte diese unverzüglich abzutragen, sofern nicht an deren Weiterbestand aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung Wiens oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie ein öffentliches Interesse besteht und nicht andere öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) überwiegen.
(1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt:
(2) Von einer Enteignung nach Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Im RIS seit
07.12.2018
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin oder vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin oder dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Im RIS seit
12.07.2022
(1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
(1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15 und 16:
(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(1) Die Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und aktuellen Betreiber sowie der in § 13 Abs. 1 genannten Personen, der Parteien im Enteignungsverfahren, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35 WElWG 2005, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59 WElWG 2005, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60 WElWG 2005 sowie der von den Genannten bevöllmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz, zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit der Behörde benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen oder für die Beurteilung oder Überprüfung der elektrischen Leitungsanlagen erforderlich sind.
(2) Die Behörde kann die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten übermitteln an:
Im RIS seit
07.12.2018
(1) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Eigentümerin oder den Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 1 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Den Organen der Behörde und den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die mit dem Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
Im RIS seit
07.12.2018
(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Im RIS seit
28.12.2018
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2022 anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.
Im RIS seit
12.07.2022
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig damit treten für den Bereich des Bundeslandes Wien alle gesetzlichen Bestimmungen, welche in diesem Gesetz behandelte Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Ziffer 7 B-VG) regeln, außer Kraft, insbesondere
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung betraut.