20000077•Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung
20000077Wiener Brauchtumsfeuer-VerordnungLaw21.06.2012
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"10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien auf Brauchtumsveranstaltungen zugelassen werden (Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
(1) Brauchtumsfeuer im Sinn dieser Verordnung sind Feuer, die im Rahmen von allgemein zugänglichen, der Pflege von volkstümlichen oder religiösen Bräuchen dienenden Veranstaltungen (Brauchtumsveranstaltungen) abgebrannt werden dürfen.
(2) Als solche Feuer gelten
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Holz beschickt werden.
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Brauchtumsfeuers ist für die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann diese Verantwortlichkeit auf eine volljährige Person (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter) übertragen.
(2) Das Brauchtumsfeuer ist von der der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn dem Magistrat anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
(3) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.
(4) Die oder der für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.