20000085•Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
20000085Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsgesetzesLaw01.01.2002
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes
Auf Grund des § 78 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1990 wird verordnet:
(1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Abschnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Bestandteil des Vertrages wird.
(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
(1) Wurde das Förderungsbegehren vom Wohnbauförderungsbeirat für das Land Wien auf Grund vorgelegter hinreichend genau erstellter gegliederter Kostenberechnungen aufrecht begutachtet und kommt das Bauvorhaben für eine Förderung in Betracht, hat der Förderungswerber mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; sie ist jedenfalls im Amtsblatt der Stadt Wien bekanntzumachen.
(2) Liegt der zivilrechtliche Preis bei Baumeisterarbeiten des Hoch- und Tiefbaues sowie Straßenbauarbeiten nicht höher als die Wertgrenze von 87 210 Euro, bei allen übrigen Leistungen je Einzelgewerk nicht höher als 69 765 Euro, hat der Förderungswerber, sofern keine öffentliche Ausschreibung erfolgt, eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 7 270 Euro können ohne Ausschreibung vergeben werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 25. März 1985, LGBl. für Wien Nr. 23/1985, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1987 außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)",
"10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen",
"10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40001788",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 20/1991",
"stammnorm_bgblnummer": "20/1991"
},
"content": {
"source_id": "LWI40001788",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}