20000106•Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978
20000106Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978Law01.01.2014
Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978)
StF.: LGBl. Nr. 4/1979
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.05.2014
Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Bildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen anderen Behörden vorbehalten ist.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Landesregierung obliegt auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien die Erstellung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962.
(1a) entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.12.2018
(2) Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Wien:
(3) Die Landesregierung ist für die Wahrnehmung der in § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, genannten Aufgaben zuständig.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Bildungsdirektion für Wien hat sich bei der Verarbeitung von Daten von Landeslehrpersonen gemäß § 119a LDG 1984 zur Bemessung und Verrechnung (Berechnung von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen wird vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.
(2) Die Bemessung und Verrechnung (Berechnung von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen wie insbesondere die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, hat durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) als Dienstbehörde zu erfolgen. Die BVAEB besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen des zuständigen obersten Organs des Landes Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgaben sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Wien bevorschusst und ersetzt. Dem Land Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 2 erster Satz genannten Geldleistungen wird vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.
(4) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 5 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 5 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten Daten der Bildungsdirektion für Wien und dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bildungsdirektion für Wien und der Magistrat der Stadt Wien haben der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben
(6) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.
Im RIS seit
14.10.2022
Die Leistungsfeststellungskommission bei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Schulaufsichtsorgans tritt.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
(2) Die Leistungsfeststellungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen dürfen nicht derselben Schule des Landeslehrers oder der Landeslehrerin angehören, auf den oder auf die sich die Leistungsfeststellung bezieht.
Im RIS seit
18.12.2018
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Senate der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und c sind von der Bildungsdirektion für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.
Im RIS seit
18.12.2018
Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.
Im RIS seit
07.05.2014
(1) Die Mitgliedschaft in der Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes und der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Abberufung aus der Funktion, kraft der sie besteht, und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Mitgliedschaft stellt eine Dienstpflicht dar. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes, das sie gewissenhaft und unparteilich zu führen haben, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der oder die Vorsitzende gibt seine oder ihre Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als beschlossen, welcher der oder die Vorsitzende beitritt.
Im RIS seit
08.08.2025
(1) Disziplinarbehörden sind
(2) Zuständig sind
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Der Disziplinarkommission gehören an:
(2) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten. Jeder Senat besteht aus
(3) Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen derselben Gruppe (§ 13 Abs. 2, 3 oder 4), sind die diesem Disziplinarfall zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen gemeinsam in einem Senat zu behandeln. Betrifft ein solcher Disziplinarfall mehrere Landeslehrer oder Landeslehrerinnen verschiedener Gruppen, ist er getrennt in den entsprechenden Senaten zu behandeln.
Im RIS seit
18.12.2018
entfällt; LGBl. Nr. 33/2013 vom 14.08.2013
Im RIS seit
07.05.2014
(1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe ist die tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes) der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.
(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.
(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion für Wien aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.
(4) § 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sind auf die Disziplinarkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und d sind von der Bildungsdirektion für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nominiert. Jede Fraktion hat das Recht für jede Kommission so viele Vertreter bzw. Vertreterinnen vorzuschlagen, als es dem Verhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für die Wahl des Zentralausschusses auf sie entfallenden gültigen Stimmen zur Gesamtzahl aller gültigen Stimmen entspricht. Die Berechnung der Anzahl der von den Wählergruppen (Fraktionen) vorzuschlagenden Vertreter und Vertreterinnen hat nach dem System von d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Größe der nach diesem System relevanten Zahlen von den Wählergruppen (Fraktionen) wahrzunehmen ist. Die Mitteilung des Vorschlages an den Zentralausschuss ist vom Fraktionsführer oder von der Fraktionsführerin im Zentralausschuss zu erstatten.
(2) Die Senate gemäß Abs. 1 sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) in den für sie zuständigen Senaten der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an berufsbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert. Die Senate sind für folgende nach der Art der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen einzurichten:
(4) Die Vertreter und Vertreterinnen der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden privaten konfessionellen Pflichtschulen (§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) in dem für sie zuständigen Senat der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen über Vorschlag der in ihm vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(5) Für jede der in Abs. 2 bis 4 angeführten Gruppen ist in den in § 4 und § 9 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionen pro Bildungsregion je ein Senat einzurichten, wobei für die Leistungsfeststellungskommission zwei Vertreter oder Vertreterinnen und für die Disziplinarkommission ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen (Abs. 1, 3 und 4) zu nominieren sind. Die Zugehörigkeit der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu einer Bildungsregion richtet sich nach ihrer überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der Nominierung ist auf § 5 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(6) Für jeden nominierten Vertreter und jede nominierte Vertreterin sind vom jeweils zuständigen Zentralausschuss für die Leistungsfeststellungskommission und für die Disziplinarkommission je drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu nominieren. Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie für deren Reihung kommt der Wählergruppe (Fraktion) zu, die den Vorschlag für den zu vertretenden Vertreter oder die zu vertretende Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen erstattet hat.
Im RIS seit
18.12.2018
(1) Die Vertreter und Vertreterinnen (Stellvertreter und Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen sind für die Dauer von fünf Schuljahren (Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich der Bildungsdirektion für Wien zu nominieren und gelten mit dem Einlangen der Nominierung auf die Dauer der Funktionsperiode als bestellt. Das Schuljahr im Sinn dieses Gesetzes beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat die Bildungsdirektion für Wien Landeslehrer oder Landeslehrerinnen der entsprechenden Gruppen (§ 13 Abs. 2 bis 4) zu Vertretern oder Vertreterinnen (Stellvertretern oder Stellvertreterinnen) der Landeslehrer und Landeslehrerinnen zu bestellen.
Im RIS seit
18.12.2018
entfällt; LGBl. Nr. 35/2002 vom 10.9.2002
Im RIS seit
07.05.2014
entfällt; LGBl. Nr. 35/2002 vom 10.9.2002
Im RIS seit
07.05.2014
(1) Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen verhindert, hat dieser oder diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu entsenden. Scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen aus, tritt an dessen oder deren Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Entsendung (erster Satz) und der Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin haben nach der gemäß § 13 Abs. 6 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.
(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert,
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 4 ist auch auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anzuwenden.
(4) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes durch den Zentralausschuss, wobei die Haupt-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in diese Frist nicht eingerechnet werden, als Ersatzperson vom jeweiligen Zentralausschuss über Vorschlag jener Wählergruppe (Fraktion), von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin vorgeschlagen worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.
Im RIS seit
18.12.2018
Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Im RIS seit
07.05.2014
(1) Die Funktionsperiode der am 31. Dezember 2018 bestehenden Leistungsfeststellungskommission und Disziplinarkommission endet am 31. August 2019. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den Senaten dieser Kommissionen anhängigen Verfahren sind neu durchzuführen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission, die vor dem 1. Jänner 2019 bestellt wurden und am 1. Jänner 2019 diese Funktion innehaben, bleiben bis 31. August 2019 weiter im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes nach dem 1. Jänner 2019 und vor dem 1. September 2019 ist diese Funktion bis zum Ablauf des 31. August 2019 nach der vor dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage mit einem neuen Mitglied bzw. Ersatzmitglied nachzubesetzen.
(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.
(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.
(4) Vorbereitungshandlungen zur Verwendung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement für Landeslehrer und Landeslehrerinnen (§ 3 Abs. 1) können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und personenbezogener Daten besonderer Kategorien zum Zweck der Übertragung des IT-Verfahrens des Landes Wien auf jenes des Bundes und eines in diesem Zusammenhang erforderlichen, längstens drei Monate dauernden Parallelbetriebes zulässig ist.
Im RIS seit
14.10.2022
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 16. Februar 1979 in Kraft getreten.
Im RIS seit
07.05.2014
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.
Im RIS seit
14.10.2022
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