20000110•Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA
20000110Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbALaw05.05.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)
StF.: LGBl. Nr. 06/1999
Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Im RIS seit
12.05.2016
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998 sind
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 6 fallen.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
Im RIS seit
24.11.2024
Beachte
Inkrafttreten mit 1. Mai 2021, soweit sich der Verweis in § 2 Abs. 1 nicht auf § 13 Abs. 4, 7 und 8 Z 3 und 5 sowie den Anhang 2 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 bezieht.
Inkrafttreten mit 20. November 2021, soweit sich der Verweis in § 2 Abs. 1 auf § 13 Abs. 4, 7 und 8 Z 3 und 5 sowie den Anhang 2 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 bezieht.
(1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3 und 11 bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
(6) Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.
Im RIS seit
24.11.2024
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
05.05.2021
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
24.11.2024
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"20 Dienstrecht (D)",
"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
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