20000111•Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
20000111Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von ArbeitsmittelnLaw01.05.2010
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln [CELEX-Nrn.: 389L0655 und 395L0063]
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 10, 12, 15, 28 bis 33 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Im RIS seit
30.01.2025
(1) Hinsichtlich
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 und deren Anhänge A bis C nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 26, 29, 31, 32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 4, 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen) Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.
(5) Soweit in den §§ 19, 23, 23a, 26, 27 und 29 AM-VO auf betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw. Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.
(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.
(7) Werden zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt, hat die Dienstgeberin Arbeitsmittel auszuwählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Bediensteten bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Dienstgeberin hat durch geeignete Vorkehrungen die mit dem Arbeitsmittel für die Bediensteten verbundenen Gefahren so gering wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen.
(8) Soweit in § 23a Abs. 6 und § 23b Abs. 3 AM-VO auf Baustellen im Sinn des ASchG Bezug genommen wird, sind darunter Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Im RIS seit
30.01.2025
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A bis C auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit § 2 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
30.01.2025
Durch diese Verordnung werden die
Im RIS seit
30.01.2025
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"20 Dienstrecht (D)",
"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40002291",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 24/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "24/2003"
},
"content": {
"source_id": "LWI40002291",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}