20000112•Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien
20000112Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde WienLaw05.05.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ) [CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 393L0104 und 394L0033]
StF.: LGBl. Nr. 07/1999
Auf Grund des § 6, § 10, der §§ 42 bis 44 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Im RIS seit
12.05.2016
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), für die Untersuchungen im Sinn des 5. Abschnittes des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 vorgesehen sind.
Im RIS seit
23.04.2014
Beachte
LGBl. Nr. 4/2026 vom 25. Februar 2026:
§ 2 Abs. 1 - soweit sich der Verweis auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 26. Februar 2026
§ 2 Abs. 1 - soweit sich der Verweis nicht auf Anlage 2 Teil II Punkt 10 der VGÜ bezieht - Inkrafttreten: 9. April 2026
(1) Hinsichtlich der Vornahme von
(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.
Im RIS seit
09.03.2026
(1) Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von dem oder der Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1 VGÜ.
Im RIS seit
05.05.2021
Die Dienstgeberin ist verpflichtet, jede Bedienstete und jeden Bediensteten vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
Im RIS seit
24.03.2015
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
09.03.2026
Durch diese Verordnung werden die
Im RIS seit
09.03.2026
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Im RIS seit
23.04.2014
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"20 Dienstrecht (D)",
"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
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