20000114•Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
20000114Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte BediensteteLaw01.11.2011
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L0057]
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998), Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) und auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Z 6 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe.
(1) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Werden in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig nicht mehr als vier Bedienstete beschäftigt, kann die Bereitstellung der für diese Bediensteten erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe auch in einer (einem) in derselben Arbeitsstätte gelegenen unmittelbar benachbarten Dienststelle (Dienststellenteil) erfolgen.
(3) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern sowie in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(4) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(5) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(6) In Dienststellen (Dienststellenteilen) innerhalb einer Arbeitsstätte mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Die Abs. 1 sowie 3 bis 6 finden auch auf Baustellen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei von der Gemeinde Wien eingerichteten und betriebenen Baustellen auch deren Lage und räumliche Ausdehnung besonders zu berücksichtigen sind.
(8) Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden die Abs. 1 sowie 3 bis 5 dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten - zum Beispiel aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel - besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(9) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 bis 8 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(1) Für in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte beschäftigte Bedienstete hat – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist –, wenn bis zu 19 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden, mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei 20 bis 29 regelmäßig beschäftigten Bediensteten haben mindestens zwei Bedienstete und für je weitere zehn Bedienstete hat mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben für Dienststellen (Dienststellenteile) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, für bis zu 29 Bedienstete mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter, für 30 bis 49 Bedienstete mindestens zwei Bedienstete und für je weitere 20 Bedienstete mindestens eine zusätzliche Bedienstete oder ein zusätzlicher Bediensteter nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung zu stehen.
(3) Erst-Helferinnen und Erst-Helfer (Abs. 1 und 2) müssen nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein. Für die Ausbildung gilt Folgendes:
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der für die jeweilige Dienststelle (den jeweiligen Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte üblichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern zur Verfügung steht.
(5) Die Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Baustellen Anwendung. Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden sie dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten - zum Beispiel aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel - besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(6) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 und 4 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie
Alle Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich, über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung zu informieren.
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Juni 1999 in Kraft getreten.
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"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
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