20000131•Gebrauchsabgabegesetz 1966
20000131Gebrauchsabgabegesetz 1966Law01.01.2014
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}Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG)
StF.: LGBl. Nr. 20/1966
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
14.05.2014
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
(2) Jeder im Tarif (Abs. 1) bzw. in der Anlage I (Abs. 3) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
(3) Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.
(4) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
Im RIS seit
16.12.2023
Der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.
(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§ 1 Abs. 1), nach der Anlage I (§ 1 Abs. 3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§ 1 Abs. 2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1, insbesondere aus den in den § 1a sowie § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage I erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
(2) Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Bei Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist auf die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach der Bauordnung für Wien, die Planungsvorstellungen, welche in Beschlüssen des Gemeinderates dargelegt sind, sowie auf Planungen und Maßnahmen des Bundes Bedacht zu nehmen.
(4) Der Magistrat hat vor der Festsetzung und Abänderung von Nutzungskonzepten und Zonierungsplänen die örtlich zuständige Bezirksvorsteherin bzw. den örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland und die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören; der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie den Kammern steht es frei, innerhalb der vom Magistrat festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, beim Magistrat schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Für das Verfahren zur Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne gelten ausschließlich die vorstehenden Bestimmungen.
(6) Der Magistrat hat als Grundlagen für die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne insbesondere die wirtschaftlichen, infrastrukturellen und stadträumlichen Gegebenheiten zu erheben, welche für deren Zwecke erforderlich sind, sowie dazu eine Datensammlung anzulegen und zu führen. Es können auch die Daten der Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung nach der Bauordnung für Wien sowie sonstige vorhandene Daten verwendet werden.
(7) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. Sie regeln, ob bzw. in welcher Weise auf dem von ihnen erfassten öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 eine Nutzung zulässig oder unzulässig ist. In diesen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
(8) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Festlegungen im Sinne des Abs. 7 ausweisen.
(9) Der Magistrat kann durch Verordnung feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vorhandene Nutzungskonzepte und Zonierungspläne des Magistrates oder Teile davon als Nutzungskonzepte und Zonierungspläne im Sinne dieses Gesetzes gelten. Diese Nutzungskonzepte und Zonierungspläne sind in der Verordnung zu bezeichnen. Teile, die nicht umfasst werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen; Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn bei der Erstellung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Grundzügen eingehalten worden sind.
Im RIS seit
03.12.2019
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd § 8a, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
(2a) Die Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(2b) Eine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I wie jene, die nach § 4 Abs. 1b einer Sperrfrist unterliegt, ist in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 für die Zeit der Sperrfrist nach § 4 Abs. 1b zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom § 2 Abs. 1 letzter Satz einmalig erteilt werden.
(2c) Die Gebrauchserlaubnis kann weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis demjenigen erteilt werden, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß einem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem Eigentümer der Baulichkeit.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
(6a) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Turmdrehkran nach Tarif D Post 1 ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen und müssen von diesem oder dessen berechtigten Vertreter unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne für den statischen Nachweis sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Unterlagen (Abs. 6) ist ihr Verfasser. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen auf der Grundlage dieser Unterlagen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die behördliche Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
(7)
Im RIS seit
09.03.2026
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage I umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.
(4) Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I. Nr. 82/2016, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen zwölf Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen. Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und Abs. 2b bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2a und Abs. 2c bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c nachträglich bekannt wird.
(1a) Der Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 5 oder D 2 widerrufen, wenn
(1b)
(2) Eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 kann der Magistrat außerdem widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens an hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände, betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis zum Ende des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(2a) Der Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, widerrufen, wenn
Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Abs. 1b Z 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.
(3) Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.
(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam. Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des § 3 Abs. 4 vor.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.
(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a – , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.
(2) Ist die Gebrauchserlaubnis nach dem Tode des Erlaubnisträgers durch Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erloschen, so sind die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen. Hiezu sind die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Erlaubnisträgers verpflichtet. Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder bei der Auflösung einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht diejenigen Personen, die diese Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt waren.
(3) Erlischt die Gebrauchserlaubnis durch Verzicht, so hat der ehemalige Erlaubnisträger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.
(1) Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 oder in Anlage I umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten – das ist derjenige, der den Grund gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis genutzt hat und der Eigentümer – zu entfernen und zu lagern. Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Magistrates. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt. Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Die Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, über die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der 3-Monats-Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Stadt Wien über.
(2) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16, hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, die Fläche, auf die sich die bewilligungslose Sondernutzung bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.
Im RIS seit
03.12.2019
(1) Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände u. dgl. und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.
(2) Beachtet der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, ist der Magistrat berechtigt – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieses Gesetzes sowie der vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen einschließlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen und zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unverzüglich durchzuführen oder durchführen zu lassen. Werden die Kosten vom Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte kann der Magistrat – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die zur Beseitigung bzw. Abwehr der Gefährdung und Beseitigung eingetretener Folgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen oder durchführen lassen. Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Werden die Kosten vom Sondernutzer oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere nach Tarif D Post 1 und Post 4, sinngemäß auch gegenüber dem Bauwerber und dem Bauführer sowie deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).
Im RIS seit
03.12.2019
In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b oder nach § 5 zu begegnen.
Im RIS seit
03.12.2019
(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.
(1) Der Magistrat ist ermächtigt, Daten über den Gebrauch des öffentlichen Raumes in der Gemeinde, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zum Zweck der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz, der Evidenthaltung und Kontrolle der Gebrauchnahmen, der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, für statistische Zwecke und zur Verwaltung des öffentlichen Raumes im Sinne dieser Bestimmung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:
(3) Personenbezogene Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der behördlichen Bewilligung oder der privatrechtlichen Zustimmung zu löschen.
Im RIS seit
03.12.2019
Zur Vollziehung dieses Gesetzes erhobene Bilddaten des öffentlichen Raumes in der Gemeinde gemäß § 8a sowie der angrenzenden Räume sind vom Magistrat nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen. Vor der Veröffentlichung sind die erfassten Personen und die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge zur Gänze unkenntlich zu machen.
Im RIS seit
03.12.2019
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
(1b) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind der jeweilige Eigentümer sowie der Nutzer der Baulichkeit Gesamtschuldner.
(2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, hat davon unbeschadet die Gebrauchnahme vorher dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.
(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.
(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.
(4b) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 gelten die auf die Gebrauchserlaubnis bezogenen Abgabenbescheide auch für denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß dem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch benutzt und den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.
(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im RIS seit
07.11.2022
(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:
(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Abänderung oder Zurücknahme eines Bescheides kann die Behörde in einem Bescheid nach diesem Gesetz unterlaufene Rechtswidrigkeiten bezüglich der Gebrauchsart und der Abgabenberechnung (insbesondere der anwendbaren Tarifpost und deren Tarifsätze, der anwendbaren Ziffer der Anlage I und Zone gemäß Anlage II, des Ausmaßes des Gebrauches sowie Fehler in der Abgabenberechnung) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen abändern. Eine Abänderung oder Zurücknahme nach dieser Bestimmung ist innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des abzuändernden bzw. aufzuhebenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Änderung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Darüber hinaus ist eine Abänderung oder Zurücknahme für die noch nicht fälligen Abgabenzeiträume bzw. verbleibenden Erlaubniszeiträume zulässig. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
03.12.2019
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.
(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig.
(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
(4a) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.
(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b ist vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(1a) entfällt; LGBl.. Nr. 61/2016 vom 22. Dezember 2016.
(2) Für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten hat der Abgabepflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.
(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Im RIS seit
29.12.2016
Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(1) Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.
(2) Die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, wenn auch nicht strafbarer ungebührlicher störender Lärm von nicht bloß kurzer Dauer und Verunreinigungen der Vorgartenfläche zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, ohne unnötigen Aufschub unentgeltlich für deren angemessene Abwehr bzw. Beseitigung zu sorgen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls haben die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) den Betrieb bzw. die Sondernutzung am betreffenden Tag einzuschränken bzw. ganz oder teilweise einzustellen.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 2a oder nach § 4 Abs. 7 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.
(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass
(2) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 47/2022 vom 4. November 2022.
(5) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.
(6) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13. Dezember 2023.
(7) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13. Dezember 2023.
(8) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen.
(4) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 21.000 Euro zu bestrafen ist; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen festzusetzen.
(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Im RIS seit
16.12.2023
(1) Behörde ist der Magistrat. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3)
Im RIS seit
09.03.2026
Beachte
Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
(2) Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
(4) Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
(7)
Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
(8)
(9)
(10)
(11) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(12) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
(13) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
(15) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(16)
(17)
(18)
Im RIS seit
09.03.2026
(Anm.: Anlage I ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
09.03.2026
(Anm.: Anlage II ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
10.01.2024