20000147•Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
20000147Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und LandeslehrerLaw01.05.2010
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer nach dem Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer)
Auf Grund des § 3 Abs. 9 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG, LGBl. für Wien Nr. 41/2009, in Verbindung mit § 24 Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2009, wird verordnet:
Im RIS seit
15.05.2014
(1) Der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 3 des Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes – W-LLGBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4
W-LLGBG) an.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt dessen Ersatzmitglied (Stellvertreterin, Stellvertreter) an seine Stelle.
Im RIS seit
14.03.2019
(1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion für Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 3 Abs. 5 W-LLGBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines mit Personalangelegenheiten befassten rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion für Wien das Ersatzmitglied der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden den Vorsitz aus.
Im RIS seit
14.03.2019
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben von deren oder dessen Ersatzmitglied wahrzunehmen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im Folgenden: Büro) mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.
Im RIS seit
14.03.2019
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere das Recht,
(1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihr oder sein Ersatzmitglied hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind den Mitgliedern der Kommission zuzuleiten.
(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.
Im RIS seit
24.09.2025
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener stimmberechtigter Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
(1) Für einen gültigen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, ist eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.
Über den Verlauf des Verfahrens vor der Kommission gemäß § 23a Abs. 1 B-GlBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.
(1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
(1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.
(1) Das Sitzungsprotokoll (§ 12) ist am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(2) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll (§ 13) ist am Ende der Sitzung durch alle stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(3) Unterbleibt die Unterfertigung eines Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Bildungsdirektion für Wien als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.
Im RIS seit
14.03.2019
(1) Die Bürogeschäfte führt die Bildungsdirektion für Wien (Büro der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
Im RIS seit
14.03.2019
Diese Geschäftsordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.
Im RIS seit
06.03.2018
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