20000150•Wiener Zuweisungsgesetz
20000150Wiener ZuweisungsgesetzLaw30.08.2007
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"20 Dienstrecht (D)",
"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
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}Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz – W-ZWG) [CELEX-Nr.: 32001L0023]
StF.: LGBl. Nr. 29/2007
Im RIS seit
26.05.2014
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Zuweisung (Überlassung) von Bediensteten der Gemeinde Wien an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zuweisungen nach dem
(1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung (Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien (Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.
(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen werden bzw. herangezogen werden sollen.
(1) Bedienstete der Gemeinde Wien können an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
(2) Werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben sukzessive an einen Beschäftiger übertragen, kann die Zuweisung im Übergangszeitraum auch in einem bestimmten stundenmäßigen Ausmaß der Normalarbeitszeit (der Lehrverpflichtung) erfolgen. Das stundenmäßige Ausmaß der so erfolgten Zuweisung kann vom Magistrat im Einvernehmen mit dem Beschäftiger abgeändert werden.
(3) Die Bediensteten sind mit dem im Zuweisungsvertrag (§ 8) festgelegten Beginn der Zuweisung dem Beschäftiger zur Dienstleistung zuzuweisen. Die diesbezügliche Weisung ist gegenüber den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Zuweisungsbeginn, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des Zuweisungszeitpunktes, des Beschäftigers, des Dienstortes, der Arbeitsstelle und der dem Beschäftiger gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 übertragenen Befugnisse auszusprechen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Änderung des stundenmäßigen Ausmaßes der Zuweisung.
Der Magistrat kann die Zuweisung unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 8) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. § 3 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Durch die Zuweisung, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, des Wiener Verzichtsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 8/1972, und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, sowie die für sie maßgebenden Normen kollektiver Rechtsgestaltung weiter anzuwenden.
(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Die Zuweisung schließt eine spätere Versetzung auf einen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des § 4.
(4) Leistungen bzw. Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Bedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde Wien.
Im RIS seit
04.01.2018
Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem Beschäftiger gemäß § 7 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(1) Der Beschäftiger ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten mit Ausnahme jener Befugnisse, die die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen, und der Erlassung von Bescheiden kann durch Zuweisungsvertrag dem Beschäftiger übertragen werden (§ 8 Abs. 1 Z 5). Soweit die Ausübung dieser Befugnisse dem Beschäftiger übertragen wird, ist dieser dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden.
(1) Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 5 durch den Beschäftiger bedarf der zusätzlichen Übertragung durch Verordnung des Magistrats.
Die Gemeinde Wien hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Beschäftiger benötigt. Im selben Umfang hat der Beschäftiger der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. zur Wahrnehmung der Pflichten als Dienstgeberin erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Im RIS seit
01.08.2018
Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Bezug auf die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Verein „FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens“ gilt der darüber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossene Zuweisungsvertrag als Zuweisungsvertrag gemäß § 8.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001, S 16, umgesetzt.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 30. August 2007 in Kraft getreten.
Im RIS seit
04.01.2018