20000161•Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung
20000161Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der EhrenkränkungLaw01.01.2002
Gesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.05.2014
Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen gelten jedoch nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen, auf deren Verfolgung und Bestrafung § 56 Abs. 2, 3 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, Anwendung findet.
(4) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, beim Magistrat einen Strafantrag stellt.
Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.
entfällt; LGBl. Nr. 24/2017 vom 28.07.2017
Im RIS seit
31.07.2017
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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