20000162•Wiener Archivgesetz
20000162Wiener ArchivgesetzLaw01.01.2014
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}Gesetz betreffend die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von in Eigentum oder Verwahrung der Stadt Wien befindlichem Archivgut (Wiener Archivgesetz - Wr.ArchG)
StF.: LGBl. Nr. 55/2000
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.05.2014
(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Aufbewahrung sowie die Nutzung von Archivgut, das sich im Eigentum der Stadt Wien befindet oder von dieser verwahrt wird.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmalschutzes (Archivalienschutzes), den Angelegenheiten der Archivierung von Archivgut des Bundes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien (§ 3 Z 5) und solche, die Wien betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 4) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren (§ 3 Z 4) und die im § 5 genannten Aufgaben sowie Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzungen für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
Im RIS seit
27.07.2018
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Im RIS seit
27.07.2018
Die mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben obliegen der zuständigen Dienststelle des Magistrats. Diese wird als Wiener Stadt- und Landesarchiv bezeichnet.
Mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Die in § 3 Z 5 bezeichneten Stellen und Personen haben alle ihre Unterlagen und die ihrer Rechtsvorgänger, wenn sie diese nicht mehr ständig benötigen, der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Übernahme anzubieten. Diese Anbietung hat spätestens nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten Bearbeitung zu erfolgen. In gleicher Weise können Dienststellen des Bundes sowie andere Personen ihre Unterlagen zur Übernahme anbieten. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Alle Unterlagen (§ 3 Z 1) sind grundsätzlich in der authentischen Form anzubieten.
(3) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) hat nach Anhörung der anbietenden Stelle die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu beurteilen. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Archivwürdigkeit mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Archivwürdige Unterlagen sind für Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives abzuliefern. Mit Zustimmung der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) können archivwürdige Unterlagen unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei der anbietenden Stelle archiviert werden. Über die Zulässigkeit der Archivierung bei dieser Stelle hat der Magistrat einen Bescheid zu erlassen. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn ein gesichertes Archivieren am betreffenden Ort möglich und ein Schutz des Archivgutes gewährleistet ist sowie gleichwertige Aufbewahrungs- und Zugangsbedingungen bezüglich des Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen.
(5) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vorübergehend im Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt werden, wenn eine Aufbewahrung dieser Unterlagen in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist und eine gesicherte Verwahrung in einem anderen Archiv vorläufig nicht möglich ist.
(6) Unterlagen, die nicht als archivwürdig bewertet werden, können vernichtet werden. Sie sind jedenfalls zu vernichten, wenn sie nicht von der anbietenden Stelle verwahrt werden. Die Vernichtung (Skartierung) der Unterlagen gemäß diesem Gesetz hat im Einvernehmen mit der im § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu erfolgen. In strittigen Fällen hat der Magistrat mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch für Unterlagen, die Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der DSGVO oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Verpflichtung zur Löschung solcher Daten gilt jedenfalls dann nicht, soweit die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist und eine Löschung dieser Daten voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung dieser Daten unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.
Im RIS seit
27.07.2018
Alle Unterlagen der in § 3 Z 5 genannten Stellen und Personen sowie deren RechtsvorgängerInnen haben diese Stellen und Personen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Die anbietende Stelle hat der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) vollständigen Einblick in die zur Abgabe vorgesehenen Unterlagen zu gewähren. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat der Magistrat die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid festzulegen.
(2) Bei gespeicherten maschinenlesbaren Unterlagen ist zwischen der zukünftig anbietenden Stelle und der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivgutes vor dessen Anlage im Grundsatz festzulegen. Ist die zukünftig anbietende Stelle eine Dienststelle der Stadt Wien und beabsichtigt sie, ein Datenverarbeitungsvorhaben festzulegen, ist die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Erstellung des Organisationskonzeptes beizuziehen.
(3) Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß § 10 vorzugehen.
(1) Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf Dauer sicher und sachgemäß zu verwahren, zu erhalten, vor unbefugter Benützung oder Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Der Schutz von Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, ist gemäß Art. 89 der DSGVO sicherzustellen.
(2) Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist zu beurkunden. Die zu errichtende, von allen beteiligten Stellen zu fertigende Urkunde hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Archivgut ist unveräußerlich.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Das von der in § 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß § 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.
(2) Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin.
(3) Die Benützung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
(4) Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Abs. 3) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.
(2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der DSGVO enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Schutzfristen können zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen eines Betroffenen über Antrag vom Magistrat mit Bescheid verkürzt werden, wenn
(4) Die Bewilligung zur Benützung kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Sicherstellung der Rechte Betroffener oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.
(5) Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depotgut richtet sich nach dem jeweiligen Übernahmevertrag.
(6) Die Benützung von Archivgut zu amtlichen oder gerichtlichen Zwecken durch Organe der Behörden, Gerichte und sonstiger öffentlicher Stellen, die die Unterlagen dem Wiener Stadt- und Landesarchiv übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen oder gemäß den Bestimmungen der DSGVO hat die für die Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives zuständige Stelle (§ 4) den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, so weit
(2) An Stelle der Auskunft kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Daten gespeichert, so darf nur Einsicht in die den Einzelfall betreffenden Daten, gegebenenfalls in Form eines Ausdrucks, gewährt werden.
(3) Auskunft oder Einsichtnahme darf nicht gewährt werden, so weit
(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Zulässigkeit der Beifügung einer Gegendarstellung auf Antrag des Betroffenen bescheidmäßig zu entscheiden.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Der Magistrat hat eine Benützungsordnung zu erlassen, die durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und im Benützersaal durch Anschlag zu veröffentlichen ist. Sie ist allen Benützern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Benützungsordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.
Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.
Im RIS seit
27.07.2018
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben obliegen dem Magistrat.
(2) Über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, und des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936.
Im RIS seit
27.07.2018
Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
27.07.2018
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.