20000187•Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001
20000187Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001Law29.03.2012
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird verordnet:
Im RIS seit
14.05.2014
(1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind die
(2) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 26/2020 vom 6.5.2020
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 26/2020 vom 6.5.2020
Im RIS seit
06.05.2020
(1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im Umfang des § 8 nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3:
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
(1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.
(6) Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.
Im RIS seit
06.05.2020
(1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8) werden von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem fachkundigen Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner sein muss. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.
Im RIS seit
06.05.2020
In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die Abhaltung der Fahrdienstprüfungen festzulegen. Ein weiterer Termin ist jedenfalls dann festzusetzen, wenn eine hinreichende Anzahl von weiteren Prüfungswerbern zu erwarten ist (mindestens drei). Zeit und Ort der Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(1) Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einlangen. Verspätet eingelangte Anmeldungen sind beim nächsten Prüfungstermin zu berücksichtigen.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Fahrdienstprüfung und des damit verbundenen Aufwandes an die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien ein Prüfungsentgelt zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80 % der Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 55/2001.
Im RIS seit
06.05.2020
(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind
(2) Die Prüfung ist ausschließlich in deutscher Sprache abzuhalten. Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, dass sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den theoretischen Prüfungsteil bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren muss.
(4) Prüfungsgegenstände des praktischen Prüfungsteiles sind
(1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung gilt in der Gesamtbeurteilung als,bestanden‘, wenn sowohl der theoretische Teil gemäß § 8 Abs. 1, als auch der praktische Teil gemäß § 8 Abs. 4 von der Prüfungskommission als,bestanden‘ beurteilt wurden.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muss, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) hat die Behörde die Bestätigung mit Bescheid zu entziehen. Sie ist vom Inhaber bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die für den Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst maßgeblichen Vorschriften hat die Behörde die Bestätigung vorläufig mit Bescheid für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu entziehen, sofern die Voraussetzungen für einen dauerhaften Entzug (Abs. 3) nicht gegeben sind. Die Bestätigung ist in diesem Fall bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern und nach Ablauf des festgelegten Entziehungszeitraumes der berechtigten Person wieder auszufolgen.
(5) Als Verstöße im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere Verstöße gegen
Im RIS seit
06.05.2020
Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung (§ 8) entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann. § 6 gilt für Wiederholungsprüfungen sinngemäß.
Im RIS seit
06.05.2020
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.
(5) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5 sowie § 10, jeweils in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 2 und 3 außer Kraft.
(6) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2020 anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Im RIS seit
06.05.2020
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"40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)",
"40/20 Veranstaltungswesen, Sport"
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