20000195•Unterweisung in Wintersportarten
20000195Unterweisung in WintersportartenLaw26.03.2011
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"40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)",
"40/20 Veranstaltungswesen, Sport"
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"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 37/2002",
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}Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten [CELEX-Nrn.: 389L0048, 392L0051, 301L0019]
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
(1) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes insbesondere
(2) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln, ist nur Personen gestattet, die über eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verfügen.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die Fertigkeiten des Schilaufes
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
(1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen.
(2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
(1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
(1) Zur Diplomsnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf, nachzuweisen.
Zur Schiführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Zur Snowboardführerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Zur Landesschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Zur Langlauflehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
Zur Alternativschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, wenn die in den §§ 11 bis 18 festgelegten Voraussetzungen – ausgenommen jener der Vorlage des Prüfungszeugnisses – nicht erfüllt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Wiener Schi- und Snowboardlehrerverbandes auf 5 Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern, wobei
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Unterweisung in der jeweiligen Wintersportart berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Alle Schilehrer müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Diplomschilehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Schiführer, der Snowboardführer, der Landesschilehrer, der Landessnowboardlehrer, der Langlauflehrer und der Alternativschilehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat den Absolventen über den erfolgreichen Besuch des im Abs. 1 genannten Fortbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung, in der Gegenstand und Dauer des Lehrganges angegeben sind, auszustellen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag einer der im Abs. 1 genannten Personen, die im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EWR-Vertragsstaates eine Fortbildungsveranstaltung absolviert haben, diese, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2, anzuerkennen.
entfällt; LGBl. Nr. 60/2009 vom 01.12.2009
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: