20000196•Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer
20000196Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und AlternativschilehrerLaw06.11.2012
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer [CELEX-Nrn.: 389L0048 und 392L0051]
Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:
Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die §§ 22 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 3 erster Satz gelten sinngemäß.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer in gleicher Weise folgende Gegenstände zu umfassen:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Diplomschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(2) Abs. 1 Z 1 bis 9 gelten für Diplomsnowboardlehrer sinngemäß.
(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
(2) Der Schi- und Snowboarlehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraumes verlieren bisher absolvierte Abschnitte ihre Gültigkeit.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.
(1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrer- bzw. Diplomsnowboardlehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Diplomprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer bzw. einen solchen für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer gemäß der §§ 1 bis 6.
Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. § 22 Abs. 2 bis 4 bzw. § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 und § 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat neben den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Technik und die Methodik des Schilanglaufes von der Grundstufe bis zur Meisterstufe in verschiedenen Geländeformen sowie eine Einführung in den wettkampfmäßigen Schilanglauf zu umfassen.
(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt drei Wochen durchzuführen und gliedert sich in einen Grundkurs, Prüfungskurs und Alpinkurs.
(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Langlauflehrer zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des jeweils folgenden Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die 3 Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Für die Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Langlauflehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Langlauflehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
entfällt; LGBl. Nr. 63/2012 vom 5. November 2012
Der Ausbildungskurs für Schiführer und Snowboardführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführer- bzw. Snowboardführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die §§ 22 Abs. 2 bis 4, 25 Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Schiführer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(2) Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten für Snowboardführer sinngemäß.
(1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
(1) Für die Ausschreibung der Schiführer-/Snowboardführerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Zur Schiführer-/Snowboardführerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und an einem entsprechenden Ausbildungskurs für Schiführer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) Die §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 29 gelten sinngemäß.
Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Schiführer bzw. Snowboardführer gemäss der §§ 15 bis 20.
(1) Der Ausbildungskurs für Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer- und Alternativschilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit der Landeschilehrer/Landessnowboardlehrer/Alternativschilehrer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Sportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der schi-, snowboard- und alternativsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schi- und Snowboardlehrerverband.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Landesschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(2) Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten für Landessnowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer sinngemäß.
(1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt fünf Wochen durchzuführen. Der erste und zweite Abschnitt haben die Ausbildung in den Gegenständen nach § 23 Z 1 bis 3, 7 und 8 sowie nach § 24 Z 1 und 5 zu umfassen und stellen den Grundkurs und den Prüfungskurs dar.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 4 auszuschreiben. Die Abschnitte sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat vor Ausbildungsbeginn das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung zu prüfen. Die Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren/Snowboarden/Alternativschifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 100 bis 150 m sowie die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge zu umfassen. Die Beurteilung hat durch die Prüfungskommission für die Landeschilehrer/Landesnowboardlehrer/Alternativschilehrerprüfung zu erfolgen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung ist an den Schi- und Snowboardlehrerverband zu richten.
(2) Zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs für Schilehrer teilgenommen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(3) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
(4) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
entfällt; LGBl. Nr. 63/2012 vom 5. November 2012
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR
DIE PRÜFUNG ZUM ________________________ .................................., am ............................
Z E U G N I S
Herr/Frau
geboren am ........................................ in
wohnhaft in
hat die gemäß § 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (nichtzutreffendes bitte streichen) des Wiener Schischulgesetzes, LGBl. Nr. …/2002, vorgeschriebene
PRÜFUNG zum
mit Erfolg bestanden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)",
"40/20 Veranstaltungswesen, Sport"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40003749",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 56/2003",
"stammnorm_bgblnummer": "56/2003"
},
"content": {
"source_id": "LWI40003749",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}