Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Auf Grund des § 76 Abs. 7 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, wird verordnet:
§ 1
Die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 für Massenabfalldeponien geltende Anpassungsfrist für das in § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung von Abfällen, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt und welche nicht ohnedies unter die Ausnahmeregelung der lit. a) bis f) fallen, wird für die auf der Liegenschaft Wien 22, Rautenweg 83, bestehende und noch nicht geschlossene Deponie „Rautenweg“ bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008 verlängert.
§ 2
Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.