20000209•Wiener Hundeführscheinverordnung
20000209Wiener HundeführscheinverordnungLaw01.07.2010
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"50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung)
StF.: LGBl. Nr. 59/2005
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005, wird verordnet:
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Die Hundeführscheinprüfung besteht aus einem Theorieteil (§ 2) und einem Praxisteil (§§ 3 bis 5). Der Praxisteil besteht aus drei Modulen, die aufeinander aufbauen. Um den Praxisteil ablegen zu können, muss der Theorieteil positiv absolviert worden sein.
(2) Die Hundeführscheinprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Theorieteil als auch der Praxisteil positiv absolviert wurden. Der Praxisteil gilt als bestanden, wenn alle drei Module jeweils positiv absolviert wurden.
(1) Die Prüfung zum Theorieteil erfolgt in Form eines Multiple-Choice-Tests, der zumindest 30 Fragen aus den nachfolgenden Bereichen zum Inhalt hat:
(2) Die Fragen zum Multiple-Choice-Test sind von der Prüferin oder dem Prüfer aus einem vom Magistrat der Stadt Wien ausgearbeiteten und bereitgestellten Fragenkatalog, der zumindest 150 Fragen umfassen muss, auszuwählen.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
(4) Die Prüfung ist in angemessener Zeit abzulegen, wobei die Prüferin oder der Prüfer je nach Umfang und Schwierigkeit der Fragen über die hiefür erforderliche Zeit zu entscheiden hat.
Im RIS seit
19.06.2023
(1) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat jedenfalls zu zeigen, wie
(1) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.
(2) Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind die Leinenführigkeit und das Absitzen oder Abliegen auf Kommando mit oder ohne Leine.
(1) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens des Hundehalters oder der Hundehalterin entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte.
(2) Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang in der Großstadt simulieren.
(3) Die Auswahl der Aufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer, wobei mindestens vier Aufgaben gemäß Abs. 4. gestellt werden müssen. Je nach Anlassfall können auch mehr als vier Situationen, einzelne Situationen mehrfach oder zusätzliche Situationen abverlangt werden.
(4) Bei Aufgaben gemäß Abs. 2 kommen insbesondere folgende Situationen in Betracht:
(1) Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind geeignete Personen heranzuziehen, die zum Führen des Titels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, berechtigt sind, eine ergänzende Ausbildung durch den Magistrat der Stadt Wien erhalten haben und in die vom Magistrat der Stadt Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüferinnen und Hundeführscheinprüfer aufgenommen worden sind.
(2) Über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Im RIS seit
19.06.2023
Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, folgende spezielle Vorgaben:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.