20000224•Wiener Teil des Biosphärenparks Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)
20000224Wiener Teil des Biosphärenparks Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)Law27.09.2006
Gesetz über den Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines „Biosphärenparks Wienerwald“.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzungen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen.
Dieses Gesetz gilt nicht für:
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung ist der Biosphärenpark Wienerwald – nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer und der Wiener Umweltanwaltschaft – in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen einzuteilen, wobei auch weitere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der jeweiligen Zone festgelegt werden können.
(2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzgebiete:
(3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt.
(4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die
(5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.
(1) Die Verwaltung des Biosphärenparks Wienerwald erfolgt durch die Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz Gesellschaft genannt.
(2) Die Aufgaben der Gesellschaft dienen der Umsetzung der im § 1 enthaltenen Ziele. Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald können vom Magistrat an dafür geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Angemessene Maßnahmen zur Kennzeichnung sind vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unentgeltlich zu dulden.
Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung unmöglich oder untunlich ist.
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und fachlich geeignete Personen heranziehen.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieses Gesetzes der Magistrat zuständig.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht.
(3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3.
Wer
Die Bundeshauptstadt Wien ist berechtigt die Bezeichnung „Biosphärenpark-Gemeinde“ zu führen. Die Hinzufügung eines Hinweises auf den jeweiligen Bezirk ist zulässig.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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