20000249•Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung
20000249Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-VerordnungLaw22.03.2008
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO
StF.: LGBl. Nr. 17/2008
Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird verordnet:
Im RIS seit
26.05.2014
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
Im RIS seit
17.11.2025
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
Im RIS seit
17.11.2025
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
Im RIS seit
17.11.2025
(1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Im RIS seit
17.11.2025
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"60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)",
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