20000258•Wiener Grundversorgungsgesetz
20000258Wiener GrundversorgungsgesetzLaw23.10.2010
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}Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG)
StF.: LGBl. Nr. 46/2004
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.
(1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
(1) Die Grundversorgung umfasst:
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1 Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013, und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2014, zulässig.
(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.
(3) Das Land Wien darf personenbezogene Daten nach Abs. 1, ausgenommen personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der DSGVO, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.
Im RIS seit
08.10.2018
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Wiener Landesgesetze sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.