20000270•Smogalarmplan für Wien
20000270GesundheitsvorsorgeLaw01.09.1994
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"60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)",
"60/30 Gesundheitsvorsorge"
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}Verordnung des Landeshauptmannes, mit der ein Smogalarmplan für Wien erlassen wird (Smogalarmplan für Wien)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:
Belastungsgebiet ist das Gebiet des Landes Wien; das ist jenes Gebiet, das durch § 2 des Gebietsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, umgrenzt wird.
(1) Folgende 14 Meßstellen (14mal Schwefeldioxidmessung, 14mal Staubmessung, 14mal Stickstoffdioxidmessung und sechsmal Kohlenmonoxidmessung) sind zur Ermittlung der Konzentration der genannten Luftschadstoffe ständig zu betreiben:
(2) Im Belastungsgebiet sind folgende meteorologische Meßstellen zur Feststellung der Windrichtung, der Windgeschwindigkeit, der Lufttemperatur und der Luftfeuchtigkeit ständig zu betreiben:
(3) Zur Bestimmung des Höhenprofils der Lufttemperatur sind folgende Meßstellen ständig zu betreiben:
(1) Bei Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 oder 3 des Smogalarmgesetzes genannten Grenzwerte an einem Drittel der Meßstellen, die für die Messung des Schadstoffes (der Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), ist je nach Belastungsintensität entweder die Vorwarnstufe, Smogalarmstufe 1 oder Smogalarmstufe 2 unter den in den §§ 6 Z 2 oder 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzungen auszulösen.
(2) Unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten ist bei Auslösung der Vorwarnstufe oder der Smogalarmstufe 1 in den an Wien angrenzenden Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes in Wien die Vorwarnstufe, bei Auslösung der Smogalarmstufe 2 in diesen Bereichen ist in Wien die Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(3) Die Zonen I und II des niederösterreichischen Belastungsgebietes im Sinne des Abs. 2 umfassen folgende Bereiche:
(1) Das Auslösen der Vorwarnstufe oder des Smogalarms unter Angabe der Alarmstufe ist bekanntzugeben:
(2) Vor der Auslösung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
(1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 1 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messungen dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1), ist unter der in § 6 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung die Vorwarnstufe auszulösen.
(2) Die Vorwarnstufe ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Vorwarnstufe oder die Smogalarmstufe 1 ausgelöst werden.
(3) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat folgendes zu enthalten:
(1) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 2 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 1 auszulösen.
(2) Die Smogalarmstufe 1 ist unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten auch dann auszulösen, wenn in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 ausgelöst wird.
(3) Bei Überschreitung von zumindest einem der Grenzwerte gemäß Anlage 3 des Smogalarmgesetzes an einem Drittel der für die Messung dieser (dieses) Schadstoffe(s) in Wien eingerichteten Meßstellen (§ 2 Abs. 1) ist unter der in § 8 Z 2 des Smogalarmgesetzes genannten Voraussetzung Smogalarmstufe 2 auszulösen.
Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk bei Smogalarm hat folgendes zu enthalten:
(1) Bei Smogalarmstufe 1 kann verboten werden:
(2) Bei Smogalarmstufe 2 kann verboten werden:
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 treten zwei Stunden nach der ersten Bekanntgabe im Österreichischen Rundfunk in Kraft.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 5 lit. d sind mit einer Plakette gemäß § 28 a Abs. 3 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1992 in Verbindung mit § 57 a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 zu kennzeichnen.
(5) Die Plakette (Abs. 4) ist von gemäß § 57 a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug schadstoffarm (§ 10 Abs. 3 Z 2 Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 210/1992) ist.
(1) Sobald im Falle des § 3 Abs. 1 die dem Smogalarm zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) in Wien eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden, und auch bei Aufhebung der Verbote nach § 8 Abs. 1 und 2 ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarmstufe 1 auszulösen, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 1 der Smogalarm aufzuheben und die Vorwarnstufe auszulösen. Sobald die der Vorwarnstufe zugrundeliegenden Grenzwerte an allen Meßstellen, die für eine Messung des betreffenden Schadstoffes (der betreffenden Schadstoffe) eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1), nicht mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Vorwarnstufe aufzuheben.
(2) Sobald im Falle des § 3 Abs. 2 in den Zonen I oder II des niederösterreichischen Belastungsgebietes (§ 3 Abs. 3) die Smogalarmstufe 2 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe auszulösen. Wenn in diesen Zonen die Smogalarmstufe 1 aufgehoben wird, ist in Wien die Vorwarnstufe zu belassen. Sobald in diesen Zonen die Vorwarnstufe aufgehoben wird, ist in Wien ebenfalls die Vorwarnstufe aufzuheben.
(1) Für die Bekanntgabe der Aufhebung der Vorwarnstufe bzw. des Smogalarms (Entwarnung) sind § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3 Z 1 bis 4 und § 7 Z 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Bekanntgabe nicht auf die Auslösung sondern auf die Aufhebung der Vorwarnstufe oder des Smogalarms bezieht.
(2) Die Verlautbarung im Österreichischen Rundfunk hat weiters zu enthalten:
(3) An den Luftqualitätsanzeigetafeln ist das Wort „Smog“ zu löschen.
(4) Vor der Aufhebung des Smogalarms bzw. der Vorwarnstufe ist der Landeshauptmann von Niederösterreich zu verständigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.
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