20000272•Warnstufe II-Verordnung
20000272GesundheitsvorsorgeLaw11.10.2006
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"60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)",
"60/30 Gesundheitsvorsorge"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen nach Auslösung der Warnstufe II erlassen werden (Warnstufe II-Verordnung)
Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/1997 wird verordnet:
(1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen vorübergehend untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
(3) Für die Dauer des nach Abs. 1 angeordneten Verbotes der Verwendung von Fahrzeugen sind alle in Wien kundgemachten Kurzparkzonen aufgehoben. Die dafür angebrachten Verkehrszeichen sind in diesem Zeitraum nicht wirksam.
(1) „Organische Lösungsmittel„ sind bei Raumtemperatur (20 Grad Celsius) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad Celsius, die andere Inhaltsstoffe der in § 1 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995), BGBl. 872/1995, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösemittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
(2) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien die Verwendung von organischen Lösungsmitteln verboten. Dieses Verbot umfaßt insbesondere die Verwendung von organischen Lösungsmitteln in Lacken, in Holzschutzmitteln, Bautenschutzmitteln, Klebstoffen, in Abbeiz- und Reinigungsmitteln sowie in Pflanzenschutzmitteln.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
(1) Ab dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ist im Gebiet des Landes Wien das Verbrennen von festen, flüssigen oder gasförmigen Materialien außerhalb von ortsfesten Anlagen vorübergehend untersagt.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im österreichischen Rundfunk in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der Entwarnung im österreichischen Rundfunk außer Kraft.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/169/A).