20000321•Bezirkseinteilungsgesetz 1954
20000321Bezirkseinteilungsgesetz 1954Law29.09.2009
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"70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht"
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}Gesetz über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954)
StF.: LGBl. Nr. 18/1954
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
16.04.2014
Das Gebiet der Stadt Wien, wie es sich nach dem Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), ergibt, wird in folgende Bezirke eingeteilt:
I.
Bezirk:
Innere Stadt, 1)2)33)
II.
Bezirk:
Leopoldstadt, 3)
III.
Bezirk:
Landstraße, 25)27)28)31)34)36)
IV.
Bezirk:
Wieden, 25)32)33)36)
V.
Bezirk:
Margareten, 25)
VI.
Bezirk:
Mariahilf, 1)4)21)32)
VII.
Bezirk:
Neubau, 5)21)
VIII.
Bezirk:
Josefstadt, 2)
IX.
Bezirk:
Alsergrund,
X.
Bezirk:
Favoriten, 6)26)27)34)35)36)37)
XI.
Bezirk:
Simmering, 3)28)31)
XII.
Bezirk:
Meidling, 6)7)8)22)24)26)37)
XIII.
Bezirk:
Hietzing, 22)
XIV.
Bezirk:
Penzing, 9)10)11)15)
XV.
Bezirk:
Rudolfsheim – Fünfhaus, 4)5)9)10)12)21)
XVI.
Bezirk:
Ottakring, 5)9)11)13)23)29)
XVII.
Bezirk:
Hernals, 13)14)15)23)29)
XVIII.
Bezirk:
Währing, 13)14)15)
XIX.
Bezirk:
Döbling, 15)16)20)
XX.
Bezirk:
Brigittenau, 20)
XXI.
Bezirk:
Floridsdorf, 16)17)18)30)
XXII.
Bezirk:
Donaustadt, 17)18)30)
XXIII.
Bezirk:
Liesing. 7)8)19) 22)24)35)
Im RIS seit
11.05.2023
Die im § 1 bezeichneten Bezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Bei den Bezirken I, III bis IX, XI bis XIII, XV bis XX sind die Bezirksgrenzen die gleichen, wie jene der bisherigen gleichbezeichneten Bezirke.
Der II. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen II. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinde Albern.
Der X. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen X. Bezirkes, zuzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-Laa und Rothneusiedl.
Der XIV. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XIV. Bezirkes, abzüglich des Gebietes der Katastralgemeinden Purkersdorf, Hadersdorf und Weidlingau.
Der XXI. Bezirk umfaßt das Gebiet des bisherigen XXI. Bezirkes, zuzüglich des unter Buchstabe a) und abzüglich des unter Buchstabe b) angeführten Gebietes.
Die genaue Führung der Grenze der einzelnen Bezirke wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1946, LGBl. für Wien Nr. 14/1954, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), in Kraft. Vorbereitende Maßnahmen können auch schon vor diesem Zeitpunkt getroffen werden.
Soweit in diesem Gesetz noch eine Benennung der Bezirke mit römischen Zahlen erfolgt ist, tritt an die Stelle dieser Benennung eine Benennung mit arabischen Zahlen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 6. Bezirk wird im Bereich Getreidemarkt zwischen Gauermanngasse und Rechter Wienzeile wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 6. Bezirk beginnt an der westlichen abgeschrägten Ecke des Hauses Getreidemarkt 8 – Gauermanngasse 4, wo die entlang der nördlichen Baulinie des Getreidemarktes verlaufende alte Bezirksgrenze auf die neue trifft. Von diesem Endpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Süden und mündet tangential in den westlichen Bogen jener Grünfläche ein, die die Sezession umgibt. Sie folgt sodann dem südlichen Randstein dieser Grünfläche und dessen Verlängerung, bis sie auf der Kreuzung Getreidemarkt – Wienzeile auf die Verlängerung der alten längs des Naschmarktes von Südwest nach Nordost verlaufenden Bezirksgrenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk wird im Bereich Auerspergstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 1., 7. und 8. Bezirk auf der Kreuzung Auerspergstraße – Lerchenfelder Straße – Museumstraße nach Nordwesten zum südwestlichen Bogenendpunkt des östlichen Randsteines der Auerspergstraße, dem sie nach Norden bis zum nordwestlichen Bogenanfang folgt. Sie überquert sodann die Verkehrs-fläche „Schmerlingplatz“ geradlinig zum südlichen Endpunkt des Hauses Auerspergstraße 6, von wo sie entlang der Häuser Auerspergstraße 2 bis 6 der alten Bezirksgrenze nach Norden folgt. An der Nordwestecke des Hauses Auerspergstraße 6 verläßt sie die alte Bezirksgrenze und überquert die Doblhoffgasse geradlinig zum südlichen Eckpunkt des städtischen Amtshauses, dessen Baulinie sie bis zum nördlichen Eckpunkt bei der Stadiongasse folgt. Die neue Bezirksgrenze überquert sodann die Stadiongasse geradlinig zum südlichen Eckpunkt des Hauses Landesgerichtsstraße 4, wo sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 8. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird im Bereich Schlechtastraße und Hüttenbrennergasse zwischen Gudrunstraße und St. Marxer Friedhof wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk beginnt an jener Stelle der alten Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk, wo eine Stiegenanlage am nördlichen Rand der Gudrunstraße zur Unterführung dieser Straße unter der Bahnlinie Wien Südbahnhof-Nickelsdorf Staatsgrenze führt, und zwar am Schnittpunkt der Verlängerung des nördlichen Randes des Betonfundaments dieser Stiegenanlage nach Westen mit der alten Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk. Von diesem Schnittpunkt ausgehend folgt sie dem Rand des Betonfundaments bis zum Beginn der Unterführung der Gudrunstraße bzw. dessen Verlängerung so weit nach Osten, bis sie auf die Verlängerung der Fahrbahnmitte der Schlechtastraße trifft. Dort wendet sie sich nach Norden und verläuft in der Fahrbahnmitte der Schlechtastraße bis zur Fahrbahnmitte der Hüttenbrennergasse. Dort knickt sie nach Nordosten und verläuft in der Fahrbahnmitte der Hüttenbrennergasse bzw. deren Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze der Stadtautobahn. Von diesem Knickpunkt verläuft die neue Bezirksgrenze geradlinig über die Stadtautobahn zur westlichen Mauerecke an der Südecke des St. Marxer Friedhofes. Von dort folgt sie der Friedhofsmauer so weit nach Osten, bis sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk wird im Bereich Mariahilfer Gürtel, Gumpendorfer Gürtel, Sechshauser Gürtel zwischen Kurzgasse und Linker Wienzeile wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze zwischen dem 6. und 15. Bezirk mit der Verlängerung der nördlichen Verbindungslinie der beiden südlichen Eckpfeiler des U-Bahn-Bauwerks in Verlängerung der Kurzgasse. Von diesem Schnittpunkt verläuft sie zuerst kurz nach Südosten, bis sie das U-Bahn-Bauwerk der U 6 erreicht, winkelt dann nach Südwesten ab und folgt den westlichen Pfeilervorderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien, bis dieses Bauwerk kurz vor der U-Bahn-Station Gumpendorfer Straße endet. Dort wendet sie sich nach Südosten und erreicht die Nordwestecke der U-Bahn-Station Gumpendorfer Straße. Sie führt dann den westlichen Außenmauern dieser U-Bahn-Station, der westlichen Randbalkenaußenkante der Brücke über die Sechshauser und die Gumpendorfer Straße und weiter den westlichen Pfeilervorderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien bis zur Ullmannstraße entlang. Beim nördlichen Beginn des Widerlagers der „Otto-Wagner-Brücke“ wendet sich die neue Bezirksgrenze zuerst nach Westen und dann nach Süden, sodaß das gesamte Widerlager der Brücke im 6. Bezirk zu liegen kommt. Die westliche Außenkante des Widerlagers wird sodann mit der westlichen Außenkante des im Süden folgenden Pfeilers geradlinig verbunden und so weit verlängert, bis sie auf den östlichen Fahrbahnrand des Sechshauser Gürtels trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Südosten ab und folgt dem östlichen Rand des Sechshauser Gürtels, bis sie nach Überquerung der Linken Wienzeile auf die Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 15. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegten Grenzen zwischen dem 7., 15. und 16. Bezirk werden im Bereich Lerchenfelder Gürtel zwischen Thaliastraße und Goldschlagstraße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 16. Bezirk beginnt auf der Kreuzung Thaliastraße – Lerchenfelder Gürtel im Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 7., 8. und 16. Bezirk an der westlichen Kante der Brücke der U 6 über die Thaliastraße. Von diesem Schnittpunkt aus verläuft sie nach Süden und folgt dabei zunächst der westlichen Kante der genannten Brücke, sodann den westlichen Außenmauern der U-Bahn-Station „Thaliastraße“ und weiter entlang den westlichen Pfeilerforderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien. Sie überquert dabei die Koppstraße, die Herbststraße und die Gablenzgasse geradlinig und trifft auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk in der Verlängerung der Straßenmitte der Gablenzgasse.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 15. Bezirk verläuft ausgehend von dem auf der Straßenkreuzung Gablenzgasse – Lerchenfelder Gürtel befindlichen Schnittpunkt der Bezirksgrenzen zwischen dem 7., 15. und 16. Bezirk in Verlängerung der nördlich gelegenen westlichen Pfeilerforderkanten des U-Bahn-Bauwerks bzw. deren Verbindungslinien so weit nach Süden, bis sie auf das Stationsbauwerk der U 6 „Burggasse“ trifft. Dort wendet sie sich nach Westen und folgt der Außenmauer des Stationsbauwerkes bis zu dessen Westnordwest-Ecke. In diesem Eckpunkt knickt sie wieder nach Süden, wobei sie der westlichen Außenkante des U-Bahn-Bauwerks bis zu dessen Westsüdwest-Ecke folgt, von wo sie geradlinig zum Schnittpunkt der Randsteinaußenkante des nördlichen Gehsteigs über den Urban-Loritz-Platz, der die Hütteldorfer Straße mit der Westbahnstraße verbindet, mit dem östlichen Rand des Bahnkörpers der Straßenbahn verläuft. In diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Südsüdosten und verläuft geradlinig zum Bogenanfang der westlichen Randsteinaußenkante der mit Bäumen bestandenen Grünfläche zwischen den Bahnkörpern der Straßenbahn südlich der Märzstraße. Von diesem Bogenanfang verläuft sie weiter nach Südsüdost entlang der Randsteinaußenkante der genannten Grünfläche bis zu deren südlichem Eckpunkt nördlich der Goldschlagstraße. In diesem Eckpunkt winkelt die Bezirksgrenze nach Osten ab und verläuft entlang der Randsteinaußenkante bzw. deren Verlängerung so weit nach Osten, bis sie auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 7. und 15. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird im Bereich Wienerbergstraße zwischen Köglergasse und Eibesbrunnergasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Köglergasse von Norden nach Süden verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk mit der Fahrbahnmitte der Wienerbergstraße. Dort wendet sie sich nach Westen und verläuft in der Fahrbahnmitte der Wienerbergstraße bis sie auf der Kreuzung mit der Eibesbrunnergasse auf die in dieser Gasse von Norden nach Süden verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk wird im Bereich „Am Schöpfwerk“ zwischen Kreutzingergasse und Gutheil-Schoder-Gasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der alten, in der Nauheimergasse von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bezirksgrenze mit der Fahrbahnmitte der Verkehrsfläche „Am Schöpfwerk". Von diesem Schnittpunkt geht die neue Bezirksgrenze geradlinig zum nordwestlichen Bogenendpunkt jener in der Straßenmitte derselben Verkehrsfläche befindlichen, mit Bäumen bestandenen Grünfläche, die bei der Altomontegasse beginnt. Sie folgt sodann dem nördlichen Randstein der genannten Grünfläche bzw. deren Verlängerung nach Südosten, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Randsteinaußenkante jener Grünfläche stößt, die sich in der Straßenmitte der Gutheil-Schoder-Gasse zwischen der Verkehrsfläche „Am Schöpfwerk“ und der Eisenbahnbrücke über die Gutheil-Schoder-Gasse befindet. In diesem Schnittpunkt knickt die neue Bezirksgrenze nach Nordosten und folgt dem westlichen Rand der genannten Grünfläche, bis sie beim Schnittpunkt mit der südlichen Randbalkenaußenkante der Eisenbahnbrücke auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk trifft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk wird im Bereich Wilhelm-Erben-Gasse zwischen Nauheimergasse und Danilovatzgasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk verläuft in der Verlängerung der in der Nauheimergasse von Nordosten nach Südwesten verlaufenden alten Bezirksgrenze nach Süden über die Südosttangente bis zu deren südlicher Grundstücksgrenze. In diesem Schnittpunkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Westen und folgt der südlichen Grenze der Südosttangente bis zu deren Schnittpunkt mit dem östlichen Rand des durch Rasenziegel befestigten Betreuungsstreifens des für die Straßenbahnlinie 64 gewidmeten Verkehrsbandes. In diesem Schnittpunkt winkelt die neue Bezirksgrenze nach Südwesten ab und folgt der östlichen Grenze dieses Betreuungsstreifens so weit nach Südwesten, bis sie auf die Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk trifft, die im Jungnickelweg von Westen nach Osten verläuft.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/1992, festgelegte Grenze zwischen dem 14., 15. und 16. Bezirk werden im Bereich Josef-Weinheber-Platz, Steinbruchstraße, Kendlerstraße, Sporckplatz und Ibsenstraße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk beginnt vor dem Hause Sporckplatz ON 2 im Schnittpunkt der Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk bzw. zwischen dem Sportplatz „Auto“ und dem Pensionistenheim „Schmelz“ nach Süden mit der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes. Von diesem Schnittpunkt verläuft sie in der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes und dann in deren Verlängerung so weiter nach Osten, bis sie vor dem Hause Schanzstraße ON 59 wieder in die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk einmündet.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der in der Steinbruchstraße westlich der Maroltingergasse verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk mit der Fahrbahnmitte der Maroltingergasse und verläuft in der Fahrbahnmitte der Maroltingergasse nach Norden, bis sie auf die Verlängerung der Fahrbahnmitte des Josef-Weinheber-Platzes trifft. Dort wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Osten und verläuft in der Fahrbahnmitte des Josef-Weinheber-Platzes und anschließend der Steinbruchstraße bis zur Kreuzungsmitte Steinbruchstraße-Kendlerstraße. Dort knickt sie nach Süden und verläuft in der Fahrbahnmitte der Kendlerstraße bis zur Kreuzung mit der Kienmayergasse. Dort winkelt sie nach Nordosten ab und verläuft in der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes so weit nach Osten, bis sie vor dem Hause Sporckplatz ON 2 in die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk einmündet.
(3) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Verlängerung der alten Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk bzw. zwischen dem Sportplatz „Auto“ und dem Pensionistenheim „Schmelz“ nach Süden mit der Fahrbahnmitte des Sporckplatzes nach Norden, bis sie auf die alte Bezirksgrenze trifft. Sie folgt sodann der alten Bezirksgrenze bis zur nördlichen Einfriedung des Pensionistenheims „Schmelz", die entlang dem Fußweg in Verlängerung der Schraufgasse führt. Dort knickt sie nach Osten und folgt der nördlichen Einfriedung des Pensionistenheimes „Schmelz“ so weit nach Osten, bis sie am Westrand der Ibsenstraße auf die Verlängerung der Einfriedungsmauer des Umspannwerkes „Kendlerstraße“ trifft. Dort wendet sich die neue Bezirksgrenze Norden und folgt der Einfriedungsmauer des Umspannwerkes „Kendlerstraße“ und stößt nach einem weiteren Knick nach Westen beim Umkehrplatz Ibsenstraße auf die Einfriedung des Sportplatzes „Helfort". Im Schnittpunkt der beiden Einfriedungen winkelt die neue Bezirksgrenze nach Norden ab und folgt der Einfriedung des Sportplatzes „Helfort“ und deren Verlängerung so weit nach Norden, bis sie auf die Fahrbahnmitte der Gablenzgasse trifft. Dort knickt sie nach Osten und mündet nach wenigen Metern in die alte Bezirksgrenze zwischen dem 15. und 16. Bezirk ein.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk wird im Bereich Johann-Staud-Straße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk beginnt beim Heschweg, wo die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk so weit nach Osten verlängert wird, bis sie auf das Gebäude der Feuerwache Steinhof trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Süden ab, und führt längs des äußeren Randes des Traufenpflasters gegen den Uhrzeigersinn um die Feuerwache herum, bis sie auf den nördlichen Rand jener Mauer trifft, die das Gelände des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien – Baumgartner Höhe begrenzt. Sie folgt dann dem äußeren, zunächst nördlichen und nach ihrer Wendung nach Süden dem östlichen Rand dieser Mauer so lange, bis sie bei der Ameisbachzeile auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk trifft. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 14. und 16. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1964, 23/1964 und 4/1990 festgelegte Grenze zwischen dem 14. und 15. Bezirk wird im Bereich des Auer-Welsbach-Parks wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze beginnt im Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen dem 13. und 14. Bezirk mit der östlichen Mauerkante der Schönbrunner Schloßbrücke, verläuft sodann längs dieser Mauerkante nach Norden bis zu einer Mauerecke und von dort einem Bogen entlang in Richtung Osten bis zu einer weiteren Mauerecke. Von dieser Mauerecke verläuft die Bezirksgrenze senkrecht zur Straßenachse der Linken Wienzeile so weit nach Norden, bis sie die Außenkante der Raseneinfassung des Parks erreicht. Sie folgt dieser zunächst gegen die Schloßallee und anschließend gegen die Mariahilfer Straße gerichteten Außenkante und verläuft sodann in Verlängerung der Raseneinfassung so weit in Richtung Osten, bis sie die alte Bezirksgrenze zwischen dem 14. und dem 15. Bezirk erreicht, die durch die Achse der Winckelmannstraße gegeben ist. Von diesem Punkt aus verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der alten so weit nach Norden, bis sie auf die Straßenachse der Winckelmannstraße östlich des Gustav-Jäger-Parks trifft. Sie verläuft sodann entlang der Straßenachse, bis sie an der Kreuzung der Winckelmannstraße mit der Linzer Straße auf die Verlängerung der alten Bezirksgrenze trifft. Die neue Bezirksgrenze folgt sodann der Verlängerung der alten und mündet in der Linzer Straße in die bestehende Bezirksgrenze ein.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 14. und dem 15. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 6/1964, 23/1964, 4/1990 und 9/1992 festgelegte Grenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk wird im Bereich Savoyenstraße – Wilhelminenstraße – Oberwiedenstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze verläuft beginnend beim Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze mit der nordwestlichen Straßeneinfriedung der Savoyenstraße längs derselben bis zur südlichen Zaunecke der sogenannten „Eselstiege". Von dort wird die Bezirksgrenze durch die Verlängerung der südwestlichen Einfriedung der „Eselstiege“ gebildet, bis sie auf die Straßenachse der Oberwiedenstraße trifft. Von diesem Punkt verläuft die Bezirksgrenze entlang der Straßenachse der Oberwiedenstraße in nordöstlicher Richtung bis zum Beginn der Straßenverbreiterung bei der Einmündung der Straße „Am Predigtstuhl". Sie verläuft sodann in gerader Linie bis zum beginnenden südöstlichen Rasensaum der Oberwiedenstraße. Der Rasensaum bildet nun die neue Bezirksgrenze, bis sie bei der Zaunecke an der südöstlichen Straßenbegrenzung der Oberwiedenstraße in die alte Bezirksgrenze einmündet.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegten Grenzen zwischen dem 17., 18. und 19. Bezirk werden im Bereich Höhenstraße-Keylwerthgasse-Salmannsdorfer Straße wie folgt geändert:
(1) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 17. und 18. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse südlich des Sommerhaidenweges. Von diesem Schnittpunkt führt sie zuerst nach Süden und verläuft dann entlang der westlichen bzw. nördlichen Einfriedung der Keylwerthgasse, die mit der Straßenfluchtlinie zusammenfällt, bis sie westlich der Kreuzung mit der Höhenstraße auf die alte Bezirksgrenze trifft.
(2) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 17. und 19. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse südlich des Sommerhaidenweges. Von diesem Schnittpunk führt sie entlang der südlichen Grenze des Kleeblattweges so weit nach Westen, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft Keylwerthgasse 1 trifft. Dort wendet sie sich nach Norden und verläuft entlang der westlichen Einfriedungen der Liegenschaften Keylwerthgasse 1 bis 15 bzw. deren Verlängerung so weit nach Norden, bis sie 3 m südlich des Gebäudes der „American International School“ nach Westen abwinkelt. Sie folgt in einem Abstand von 3 m zunächst der südlichen und sodann der westlichen Außenmauer des Schulgebäudes (in der Grenzlinie) und führt geradlinig so weit nach Norden, bis sie auf die südliche Grenze der Salmannsdorfer Straße trifft. In diesem Schnittpunkt wendet sie sich nach Westen und folgt der südlichen Grenze der Salmannsdorfer Straße so weit, bis sie auf die Verlängerung der westlichen Einfriedung der Liegenschaft Salmannsdorfer Straße 96 trifft. In diesem Punkt wendet sich die neue Bezirksgrenze nach Norden, überquert die Salmannsdorfer Straße und mündet an der westlichen Einfriedung der Liegenschaft Salmannsdorfer Straße 96 in die alte Bezirksgrenze ein.
(3) Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 18. und 19. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der südlichen Grenze des Kleeblattweges mit der Verlängerung der westlichen Einfriedung in der Keylwerthgasse. Von diesem Schnittpunkt führt sie nach Südosten, überquert dabei die Keylwerthgasse und mündet in der Höhe der Liegenschaft Sommerheidenweg 132 in die alte Bezirksgrenze ein.
(4) Der Verlauf der neuen Bezirksgrenzen zwischen dem 17., 18. und 19. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Durch LGBl. Nr. 23/1964 wird die Grenze zwischen dem 21. und dem 22. Bezirk im Bereich des „Bruckhaufens“ wie folgt geändert:
„Die bisherige Grenze wird ab dem Hubertusdamm, den sie aus dem Inundationsgebiet kommend in NÖ-Richtung quert, in die Achse der hier von der Hubertusdammstraße abzweigenden sogenannten „Umfahrungsstraße“ (d.i. die Verkehrsfläche entlang der NW-Seite des „Donauparks") umgelegt, bis sie bei Erreichen der Arbeiterstrandbadstraße wieder in den bisherigen Grenzverlauf mündet.“
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk wird im Bereich Zehdengasse-Eipeldauerstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk beginnt in der Josef-Baumann-Gasse im Schnittpunkt der Verbindungslinie der beiden Bogenanfänge der fundierten Einfriedungen längs der südlichen Baulinie in der Zehdengasse westlich und östlich der Josef-Baumann-Gasse mit der in der Josef-Baumann-Gasse verlaufenden alten Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk. Von diesem Schnittpunkt verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der erwähnten fundierten Einfriedungen in der Zehdengasse in einem Bogen nach Osten bis zum westlichen Straßenrand der Eipeldauerstraße und überquert dabei die Budaugasse. Vom westlichen Straßenrand der Eipeldauerstraße aus quert sie diese senkrecht zu deren östlicher Baulinie, die längs des „Josef-Bohmann-Hofes“ führt. Im Schnittpunkt mit dieser östlichen Baulinie (Rasensaum) knickt sie nach Nortwesten und verläuft entlang der östlichen Baulinie der Eipeldauerstraße zuerst längs des Rasensaumes, sodann längs der straßenseitigen Außenkante der Garage Nord und zuletzt wieder längs des Rasensaumes des „Josef-Bohmann-Hofes“ so weit nach Nordwesten, bis sie an der Kreuzung mit der Oskar-Grissemann-Straße auf die alte Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 69/1995, festgelegte Grenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk wird im Bereich der Nußdorfer Lände wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk beginnt beim südlichen Ende der Kaimauer des Donaukanals längs der Nußdorfer Lände unter der Eisenbahnbrücke der Bahnlinie Maxing-Nußdorf. Sie folgt dieser Kaimauer bzw. deren Verlängerung nach Norden so weit, bis sie auf die westliche Wehrmauer der Wehranlage unter der Josef-von-Schemmerl-Brücke trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Nordosten ab und verläuft längs der westlichen Wehrmauer unter der Josef-von-Schemmerl-Brücke hindurch und anschließend längs der Kaimauer so weit nach Norden, bis sie die Grenze zwischen der Wiesenböschung und dem Steinwurf am Westufer des Donaukanals trifft. Sie folgt dieser Grenze so lange nach Norden, bis sie die derzeitige Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk schneidet. Dort knickt sie nach Nordosten und verläuft über den nördlichsten Punkt des Brigittenauer Spitzes geradlinig über die Donau hinweg, bis sie am östlichen Ufer der Donau auf die Bezirksgrenze zum 21. Bezirk trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 19. und 20. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1996, festgelegten Grenzen zwischen dem 6., 7. und 15. Bezirk werden im Bereich Neubaugürtel – Europaplatz – Mariahilfer Gürtel – Mariahilfer Straße wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/1996, festgelegten Grenzen zwischen dem 12., 13. und 23. Bezirk werden im Bereich Emil-Behring-Weg-Wundtgasse-Atzgersdorfer Straße-Wastlgasse und Bertegasse wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/1997, festgelegten Grenzen zwischen dem 16. und 17. Bezirk werden im Bereich der Spinozagasse zwischen Steinmüllergasse und Rosenackerstraße wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1998, festgelegten Grenzen zwischen dem 12. und 23. Bezirk werden im Bereich Nauheimergasse – Am Schöpfwerk – Gutheil-Schoder-Gasse wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 12. und dem 23. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Randsteinaußenkante der mit Bäumen bestandenen Grünfläche in der Verkehrsfläche „Am Schöpfwerk“ mit der Verlängerung der westlichen Randsteinaußenkante der Grünfläche in der Straßenmitte der Gutheil-Schoder-Gasse. Von diesem Schnittpunkt ausgehend überquert die neue Bezirksgrenze die nach Süden führende Fahrbahn der Gutheil-Schoder-Gasse, bis sie auf den nördlichen Bogenanfang des westlichen Fahrbahnrandes in der Gutheil-Schoder-Gasse trifft. Von diesem Punkt folgt dann die neue Bezirksgrenze dem westlichen Fahrbahnrand der Gutheil-Schoder-Gasse nach Süden bis zum nördlichen Bogenanfang des Randsteines, der im Bogen zum Max-Hegele-Weg führt. Von diesem Punkt überquert die neue Bezirksgrenze den Max-Hegele-Weg geradlinig zum nordöstlichen Ecksteher des südlich des Max-Hegele-Weges liegenden Teiles der Kleingartenanlage „Sommerheim“. Von diesem Punkt verläuft dann die neue Bezirksgrenze zuerst längs der östlichen Grenze dieser Kleingartenanlage und weiter längs der westlichen Konstruktionsaußenkante der Brücke über die Süd-Ost-Tangente so weit nach Süden, bis sie auf die südliche Grenze der Süd-Ost-Tangente trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt der Grenze der Süd-Ost-Tangente, bis sie auf die alte Bezirksgrenze in Verlängerung der Nauheimergasse trifft.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 12. und 23. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/1997, festgelegten Grenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk werden im Bereich Schwarzenbergplatz – Prinz-Eugen-Straße sowie im Bereich Kettenbrückengasse – Kettenbrücke wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1999, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird im Bereich Frachtenbahnhof Matzleinsdorf – Längenfeldgasse – Kerschensteinergasse – Kundratstraße wie folgt geändert:
Die im Gesetz von 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 20/1999, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 10. Bezirk wird im Bereich Arsenalstraße wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2000, festgelegte Grenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird im Bereich Urschenböckgasse – Litfaßstraße wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2000, festgelegte Grenze zwischen dem 16. und 17. Bezirk wird im Bereich des Kongressparkes wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBI. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 124/2001, festgelegte Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk wird in den Bereichen Oskar-Grissemann-Straße, Josef-Baumann-Gasse, Alte Donau, Drygalskiweg und Wagramer Straße wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2002, festgelegten Grenzen zwischen dem 3. und 11. Bezirk werden im Bereich Döblerhofstraße, Guglgasse, Paragonstraße und Erdbergstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk beginnt im Schnittpunkt der Verbindungslinie der westlichen Scheitelpunkte der an den beiden Ufern des Donaukanals stehenden Brückenpfeiler mit der Bezirksgrenze zwischen dem 2. und 11. Bezirk. Diese Verbindungslinie wird nach Süden bis zur Fahrbahnmitte der Erdbergstraße verlängert, wo sie sich nach Westen wendet und in der Fahrbahnachse der Erdbergstraße bis zur Paragonstraße verläuft. In der Kreuzungsmitte knickt sie nach Süden und folgt der Straßenachse der Paragonstraße. Im Schnittpunkt der Verlängerung der nördlichen Fahrbahngrenze der Guglgasse mit der Straßenachse der Paragonstraße winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und folgt der nördlichen Fahrbahngrenze der Guglgasse bis zu deren Schnittpunkt mit der Verlängerung der westlichen Fahrbahngrenze der unbenannten Gasse zwischen Guglgasse und Döblerhofstraße. In diesem Schnittpunkt wendet sie sich wieder nach Süden und folgt der westlichen Fahrbahngrenze der vorzitierten unbenannten Gasse und deren Verlängerung bis zur Fahrbahnachse der westlich gelegenen Döblerhofstraße. Im Schnittpunkt bildet die neue Bezirksgrenze eine Ecke und folgt der Fahrbahnachse der Döblerhofstraße bis zum nordöstlichen Bogenende der östlichsten der drei in der Straßenmitte derselben Verkehrsfläche befindlichen Verkehrsinseln. Sie führt dann entlang der nördlichen Randsteine dieser drei Verkehrsinseln und deren Verbindungslinien und Verlängerung über die Modecenterstraße hinweg bis sie auf die Verlängerung der alten in der Modecenterstraße verlaufenden Bezirksgrenze trifft. Dort bildet sie nahezu einen rechten Winkel und mündet nach wenigen Metern in die alte in der Modecenterstraße verlaufenden Bezirksgrenze ein.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 3. und 11. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2003, festgelegte Grenze zwischen dem 4. und 6. Bezirk wird im Bereich Kettenbrückengasse – Rechte Wienzeile – Getreidemarkt wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2009, festgelegte Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk wird im Bereich des Karlsplatzes von der Rechten Wienzeile bis zur Lothringerstraße wie folgt geändert:
Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk beginnt im nordwestlichen Eckpunkt des Hauses Operngasse 18, quert in nordöstlicher Richtung geradlinig die Operngasse bis sie sich tangential an die nordwestliche fahrbahnseitige Randsteinkante des Rosa-Mayreder-Parks anschmiegt. Dieser Randsteinkante folgt sie bis zum Ende des großen Bogens bei der Einmündung der Wiedner Hauptstraße, von wo sie tangential ausmündend geradlinig die Fahrbahn in ostnordöstlicher Richtung quert, bis sie wieder tangential einmündend auf die fahrbahnseitige Randsteinkante der zwischen Fahrbahn des Karlsplatzes in Richtung Schwarzenbergplatz und Straßenbahngeleisen liegenden Verkehrsinsel trifft. Dieser Randsteinkante folgt die Bezirksgrenze bis zum Ende des Randsteines auf Höhe des Historischen Museums der Stadt Wien, von wo sie in ostsüdöstlicher Richtung geradlinig die in die Lothringerstraße einmündende Maderstraße quert bis sie in die fahrbahnseitige Randsteinkante des Gehsteiges auf der Seite der geraden Ordnungsnummern der Lothringerstraße trifft und im Bereich des Hauses Lothringerstraße 4 in die bestehende Bezirksgrenze übergeht.
Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2009, festgelegten Grenzen zwischen dem 4. und 10. Bezirk und dem 3. und 10. Bezirk werden im Bereich des zukünftigen Hauptbahnhofes wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2009, festgelegten Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk werden im Bereich der Kleingartenanlage „Aus eigener Kraft“ wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2015, festgelegten Grenzen zwischen dem 3. und dem 10. Bezirk und dem 4. und dem 10. Bezirk werden im Bereich des Hauptbahnhofes wie folgt geändert:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2020, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und dem 12. Bezirk wird wie folgt geändert:
Im RIS seit
11.05.2023
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
01.02.2023
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
01.02.2023
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
11.05.2023