20000322•Wiener Bezügegesetz 1995
20000322Wiener Bezügegesetz 1995Law01.01.2014
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"70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)",
"70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht"
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}Gesetz über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz 1995)
StF.: LGBl. Nr. 71/1995
Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Dem Mitglied des Landtages gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates abgegolten wird. Bemessungsgrundlage für den Bezug ist das Gehalt eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages beträgt 75% der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Bezug des ersten Präsidenten des Landtages beträgt 120%, der der übrigen Präsidenten des Landtages 108% der Bemessungsgrundlage.
(4) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Klubobmann ist, (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug eines geschäftsführenden Klubobmannes) beträgt 120% der Bemessungsgrundlage.
(5) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, beträgt
(6) Kämen für denselben Zeitraum gemäß Abs. 2 bis 5 Bezüge in verschiedener Höhe in Betracht, so gebührt nur der höhere Bezug; bei gleicher Höhe gebührt der Bezug gemäß Abs. 3.
(1) Dem Mitglied des Landtages gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt für die Präsidenten des Landtages 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 3, für die Klubobmänner 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 4 und für die übrigen Mitglieder des Landtages 25% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 2.
(2) Die Präsidenten des Landtages haben Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.
aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
(1) Dem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
(2) § 8 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des höchsten Bezuges eines Mitgliedes des Landtages gemäß § 1, der der letzten vor dem Ausscheiden oder einer früher mindestens drei Jahre lang innegehabten Funktion entspricht, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist das ehemalige Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 5 Abs.1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 4 tritt.
(1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.
(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
Für den Versorgungsbezug gemäß § 8 und § 9 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 8 oder § 9 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.
Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:
Im RIS seit
11.01.2026
Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Stadtsenates abgegolten wird. Der Bezug beträgt
(1) Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz, der 40% des (ungekürzten) Bezuges gemäß § 12 beträgt.
(2) Das in § 12 Z 1 genannte Mitglied der Landesregierung hat Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.
aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
Dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen Landeshauptmannes gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(2) Auszugehen ist vom Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 12, dessen Funktion das ehemalige Mitglied der Landesregierung ausgeübt hat. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung mehrere dieser Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. Beim ehemaligen Landeshauptmann ist von einem Bezug von 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, auszugehen.
(3) Ist das ehemalige Mitglied der Landesregierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 2 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn
(1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(2) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 1 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 nicht unterschreiten.
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 ein Anspruch auf
(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl.I Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 als Betrag im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.
Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
Für den Versorgungsbezug gemäß § 22 und § 23 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 22 oder § 23 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Einkommensgrenze gemäß § 20 beträgt.
§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.
§§ 16 bis 25 gelten auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien sowie für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß
(1) Dem Bezirksvorsteher gebührt ein monatlicher Bezug, der 115% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
(2) Dem Bezirksvorsteher gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des (ungekürzten) Bezuges gemäß Abs. 1.
Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorstehers gemäß § 26 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 27 tritt.
Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
Für den Versorgungsbezug gemäß § 31 und § 32 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 31 oder § 32 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.
§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 28 Abs. 2 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.
(1) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug, der 50% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
(2) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des Bezuges gemäß Abs. 1.
aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
(1) Dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
(2) § 8 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters gemäß § 35 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.
(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 als Versicherungszeiten gelten.
aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
(1) Neben dem Bezug nach diesem Gesetz gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe eines monatlichen Bezuges, welcher der Funktion entspricht, die der Anspruchsberechtigte am Tag der Fälligkeit innehat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf einen Bezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Bezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Bezug auszuzahlen.
(4) Beginnt der Anspruch auf einen Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Erlischt der Anspruch auf einen Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis November, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für den Ruhe- oder Versorgungsbezug mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bezuges der Ruhe- oder Versorgungsbezug tritt und die Sonderzahlung in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit zustehenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges gebührt.
(1) Das Mitglied des Landtages, das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, der Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteher-Stellvertreter haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in das Europäische Parlament gewählt, so hat das Land Wien auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes des Landtages dem Bund den für die Einrechnung der Zeit als Mitglied des Landtages gemäß § 25 Abs. 2 lit. b oder § 44b Abs. 2 Z 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erforderlichen Beitrag insoweit zu leisten, als dieser Beitrag die Summe der als Mitglied des Landtages entrichteten Pensionsbeiträge nicht übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages in den Landtag eines anderen Landes gewählt wird.
(4) Zeiten als Mitglied des Landtages, für die ein Beitrag gemäß Abs. 3 geleistet wurde, sind gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn nach neuerlicher Wahl in den Wiener Landtag der gemäß Abs. 3 geleistete Beitrag rückerstattet wird.
(5) Der Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach diesem Gesetz hat hievon und von den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der
(1) Die monatlich gebührenden Geldleistungen sind jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
(2) Sofern in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, sind die monatlich gebührenden Geldleistungen unteilbar, wobei für den einzelnen Anspruch die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend sind.
(3) Der Bezug gemäß § 1 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 2 gebührt ab dem Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, ab dem Tag der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder ab dem Tag der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 oder 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2, § 12, § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ab dem Tag der Bestellung. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 1 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 16a der Wiener Stadtverfassung beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zum Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats, wenn der Funktionär durch Tod ausscheidet oder ihm ab dem nächsten Monatsersten ein Ruhebezug gebührt.
(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für den Auslagenersatz.
(6) Gebührt eine Geldleistung auf Antrag und wird der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt, an dem alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so gilt der Antrag als an diesem Tag eingebracht.
(7) § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für Geldleistungen an ehemalige Funktionäre und ihre Hinterbliebenen sinngemäß.
(1) Die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Personen und das Land (die Stadt) Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
(1) Für die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre gelten §§ 1 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.
(2) Als Versehrter gemäß § 2 Z 1 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 gilt eine Person, die als Funktionär durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde.
(3) An die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 tritt die Funktion als Mitglied des Gemeinderates (Landtages), des Stadtsenates (der Landesregierung), als Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder als Mitglied einer Bezirksvertretung und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen.
(4) Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 ist der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Mitglied einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges eines Bezirksvorstehers, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.
(1) Den im 1. bis 5. Abschnitt genannten Funktionären gebührt für Dienstreisen eine Vergütung. Dem Landeshauptmann gebührt eine Vergütung, wenn die Dienstreise nicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist. Den Bezirksvorstehern, denen kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, gebührt für Fahrten in Ausübung ihrer Funktion innerhalb des Gemeindegebietes eine Reisekostenvergütung.
(2) Die Art und das Ausmaß der Vergütungen gemäß Abs. 1 richten sich nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten besteht.
entfällt; LGBl Nr. 22/2008 vom 11.4.2008
(1) Würde für denselben Zeitraum Anspruch
(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß § 37 oder § 40 besteht, wenn für denselben Zeitraum ein Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.
(3) Bei Ausscheiden aus einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist ein Ruhebezug gemäß § 62d.
Der nach dem 1. bis 4. Abschnitt Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriftlich zu melden. Dasselbe gilt für den nach § 48 Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.
Der Anspruchsberechtigte kann auf die ihm nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen nicht verzichten.
aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
11.01.2026
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der (ehemaligen) Funktionärin aufgelöst worden ist. Ist die (ehemalige) Funktionärin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsbezug nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz der Pensionsordnung 1995 ist anzuwenden.
(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe mit der (ehemaligen) Funktionärin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die (ehemalige) Funktionärin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.
(1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf
(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.
(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.
(4) Auf den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Waise, die darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Bestand für Oktober 1984 Anspruch auf einen Ruhebezug nach diesem Gesetz, so bestimmt sich die Höhe dieses Ruhebezuges und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges weiterhin nach diesem Gesetz in der am 31. Oktober 1984 geltenden Fassung. Gleiches gilt für den Versorgungsbezug nach diesem Gesetz, der für Oktober 1984 gebührte.
(2) Sofern nicht Abs. 1 gilt, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges § 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11, § 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Juli 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, und auf seine Hinterbliebenen sind § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 15 lit. a, §§ 19 und 20, § 23 lit. a, § 26, § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 29c Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 3 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Liegt der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, oder eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges der Bezug
(5) § 5 Abs. 1a und 1b, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1a und 1b und § 38 Abs. 1a und 1b gelten weder für den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Oktober 1996 aus der Funktion ausgeschieden ist, noch für seine Hinterbliebenen.
(6) Abs. 2 gilt auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden sind, und für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten vom Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung auszugehen ist, beim ehemaligen Vizepräsidenten von der Hälfte dieses Bezuges.
(7) Auf den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden sind, und auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 3 anzuwenden; weiters ist der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten der Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung zugrunde zu legen, beim ehemaligen Vizepräsidenten die Hälfte dieses Bezuges.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gelten die sich aus Abs. 1 bis 7 ergebenden Einkommensgrenzen als Beträge im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.
aufgehoben, LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997
aufgehoben, LGBl.Nr. 10/2004 vom 19.2.2004
§ 62b Abs. 2 und 3, § 62c, § 62d Abs. 1 bis 5, 8 und 9, §§ 62e und 62g gelten für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, § 62b Abs. 1 bis Abs. 1b, § 62d Abs. 6, 7 und 10 und § 62f für Zeiten nach dem 30. Juni 1998.
(1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.
(1a) Soweit Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bezirksvorsteher, als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder Teile dieser Zeiten für die Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtzeit mehrerer nach diesem Gesetz ausgeübten Funktionen in Betracht kommen, erfolgt die Zurechnung dieser Zeiten nur über Antrag. Die Zurechnung kann nur für einen Ruhebezug erfolgen.
(1b) Anlässlich der Antragstellung auf Ruhebezug kann der Empfänger eines am 31. Mai 2004 bereits in Anspruch genommenen Ruhebezuges nach diesem Gesetz die Neubemessung dieses Ruhebezuges mit der Maßgabe beantragen, dass Zeiten oder Teile von Zeiten einer Funktionsausübung im Sinn des Abs. 1a, die bereits für den in Anspruch genommenen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der 6. Novelle zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag auf Neubemessung des Ruhebezuges kann nur bis zur Zuerkennung des neuen Ruhebezuges gestellt werden.
(2) §§ 15 bis 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 sind auf den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, nicht anzuwenden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Anwartschaft vorliegt, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 vermutet, daß der Funktionär die am 1. Jänner 1998 ausgeübte Funktion bis 30. Juni 1998 innehaben wird.
(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfaßten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
(1) Der Funktionär, der am 1. Jänner 1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, daß für ihn in bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Der Funktionär, der vor dem 1. Jänner 1998 aus einer im 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Funktion ausgeschieden ist, am 1. Jänner 1998 keine solche Funktion innehatte und die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 nicht erfüllt, kann, wenn er nach dem 1. Jänner 1998 mit einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme dieser Funktion schriftlich erklären, daß auf ihn in bezug auf die vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Der Funktionär kann auch vor Ablauf der ihm gemäß Abs. 1 oder 2 eingeräumten Frist schriftlich und unwiderruflich auf das ihm gemäß Abs. 1 oder 2 zustehende Recht verzichten.
(4) Eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ohne eine zumindest gleichzeitig abgegebene Erklärung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als Verzicht gemäß Abs. 3.
(1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
(3) An die Stelle der in § 6 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 genannten 46% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 5,75 ergibt. § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(4) An die Stelle der in § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 genannten 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 12,5 ergibt. § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(5) Der in Abs. 1 genannte (ehemalige) Funktionär hat für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, die auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er
(6) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 2,31.
(7) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 5,37.
(8) Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug und für den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 sind der Bezug und beim Pensionsbeitrag auch die Sonderzahlung, die nach diesem Gesetz für die Funktion gebühren würden, die
(9) Auf den in Abs. 1 genannten Funktionär sind §§ 15 bis 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nicht anzuwenden. Solange der Funktionär die Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 nicht abgegeben hat, hat er jedoch den in § 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 vorgesehenen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Die so geleisteten Beträge sind auf den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(10) Für den in Abs. 1 genannten Funktionär gilt § 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit der Maßgabe, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land/von der Gemeinde Wien zu leistenden Beitrages
(1) Auf den Funktionär,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von dem oder für den in Abs. 1 Z 1 lit.a genannten Funktionär gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 46 Abs. 1, 2 oder 4 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 5 zu verwenden.
(3) Das Land/die Gemeinde Wien hat für den in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Funktionär bis 30. September 1998 einen Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt zuständig war, zu leisten. War der Funktionär bis 31. Dezember 1997 in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als der Funktionär insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die vollen Kalendermonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom Versicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für den Funktionär, der am 31. Dezember 1997 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stand.
(5) Der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl.Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land/die Gemeinde Wien einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, so ist der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 dem Versicherungsunternehmen zu überweisen, mit dem der Funktionär einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht abgeschlossen hat.
(1) Für den in § 62e Abs. 1 Z 1 genannten Funktionär, der
(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997 zu leisten.
Eine vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 55 getroffene Verfügung bleibt aufrecht.
Für die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz, die sich von Bezügen ableiten, deren Höhe sich aus einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ergibt, ist, sofern auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat oder die Versorgungsbezüge von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Dezember 1998, bei später entstehenden Ansprüchen auf Ruhebezüge und davon abgeleiteten Versorgungsbezügen das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Monat des Entstehens des Anspruchs auf Ruhebezug zugrunde zu legen (Bemessungsgrundlage). Diese Bemessungsgrundlage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 zu vervielfachen.
(1) An die Stelle des in § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1a, § 16 Z 1, § 17 Abs. 3, § 27 Z 1, § 28 Abs. 1a, § 37 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1a jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt in Bezug auf Funktionäre, die ihren 720. Lebensmonat in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis August 2004
September bis Oktober 2004
November bis Dezember 2004
Jänner bis Februar 2005
März bis April 2005
Mai bis Juni 2005
Juli bis August 2005
September bis Oktober 2005
November bis Dezember 2005
Jänner bis Februar 2006
März bis April 2006
Mai bis Juni 2006
Juli bis August 2006
September bis Oktober 2006
November bis Dezember 2006
Jänner bis Februar 2007
März bis April 2007
Mai bis Juni 2007
Juli bis August 2007
September bis Oktober 2007
November bis Dezember 2007
Jänner bis Februar 2008
März bis April 2008
Mai bis Juni 2008
Juli bis August 2008
September bis Oktober 2008
November bis Dezember 2008
Jänner bis Februar 2009
März bis April 2009
Mai bis Juni 2009
Juli bis August 2009
September bis Oktober 2009
November bis Dezember 2009
Jänner bis Februar 2010
März bis April 2010
Mai bis Juni 2010
Juli bis August 2010
September bis Oktober 2010
November bis Dezember 2010
Jänner bis Februar 2011
März bis April 2011
Mai bis Juni 2011
Juli bis August 2011
September bis Oktober 2011
November bis Dezember 2011
Jänner bis Februar 2012
März bis April 2012
Mai bis Juni 2012
Juli bis August 2012
September bis Oktober 2012
November bis Dezember 2012
Jänner bis Februar 2013
März bis April 2013
Mai bis Juni 2013
Juli bis August 2013
September bis Oktober 2013
November bis Dezember 2013
Jänner bis Februar 2014
ab März 2014
(2) Auf das ehemalige Mitglied des Landtages und der Landesregierung, den ehemaligen Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteher-Stellvertreter sowie den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die diese Funktionen am 1. Juli 1995 innehatten, ist § 62 in der Fassung vor der 6. Novelle dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bis August 2004
September bis Oktober 2004
November bis Dezember 2004
Jänner bis Februar 2005
März bis April 2005
Mai bis Juni 2005
Juli bis August 2005
September bis Oktober 2005
November bis Dezember 2005
Jänner bis Februar 2006
März bis April 2006
Mai bis Juni 2006
Juli bis August 2006
September bis Oktober 2006
November bis Dezember 2006
Jänner bis Februar 2007
März bis April 2007
Mai bis Juni 2007
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November bis Dezember 2007
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März bis April 2008
Mai bis Juni 2008
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November bis Dezember 2008
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ab März 2009
bis August 2004
September bis Oktober 2004
November bis Dezember 2004
Jänner bis Februar 2005
März bis April 2005
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Juli bis August 2005
September bis Oktober 2005
November bis Dezember 2005
Jänner bis Februar 2006
März bis April 2006
Mai bis Juni 2006
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März bis April 2008
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ab März 2010
bis August 2004
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Jänner bis Februar 2006
März bis April 2006
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Juli bis August 2006
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Jänner bis Februar 2007
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Jänner bis Februar 2008
März bis April 2008
Mai bis Juni 2008
Juli bis August 2008
September bis Oktober 2008
November bis Dezember 2008
Jänner bis Februar 2009
März bis April 2009
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November bis Dezember 2009
Jänner bis Februar 2010
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ab März 2011
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März bis April 2008
Mai bis Juni 2008
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November bis Dezember 2008
Jänner bis Februar 2009
März bis April 2009
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Jänner bis Februar 2010
März bis April 2010
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März bis April 2011
Mai bis Juni 2011
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November bis Dezember 2011
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ab März 2012
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März bis April 2010
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Juli bis August 2010
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November bis Dezember 2010
Jänner bis Februar 2011
März bis April 2011
Mai bis Juni 2011
Juli bis August 2011
September bis Oktober 2011
November bis Dezember 2011
Jänner bis Februar 2012
März bis April 2012
Mai bis Juni 2012
Juli bis August 2012
September bis Oktober 2012
November bis Dezember 2012
Jänner bis Februar 2013
ab März 2013
(3) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für den ehemaligen Funktionär, auf den § 4 Abs. 1 lit. b, § 15 lit. a, § 23 lit. a oder § 29 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene von Funktionären bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 21, § 30 oder § 40 Abs. 1.
(5) Abs. 2 Z 1 gilt auch für Hinterbliebene der in Abs. 3 genannten Funktionäre bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 20, § 26 oder § 29c Abs. 1 in der jeweils am 30. Juni 1995 geltenden Fassung.
(6) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 bis 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist – sofern der Funktionär nicht wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist – der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens 10 % betragen.
§ 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 in der Fassung der 14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen bzw. Versorgungsbezügen des überlebenden eingetragenen Partners, die von einem Ruhebezug abgeleitet werden, der ab 1. Jänner 2014 entweder gebührt oder dem durch Tod aus der Funktion des Mitgliedes des Landtages, Mitgliedes der Landesregierung, Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteher-Stellvertreters ausgeschiedenen Funktionär gebühren würde, anzuwenden.
(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Vollziehung dieses Gesetzes ist, sofern die Angelegenheit nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, die Landesregierung zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz auf die (ehemaligen) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen sowie auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
(3) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011 vom 29.7.2011