20000326•Wiener Volksabstimmungsgesetz
20000326Wiener VolksabstimmungsgesetzLaw01.07.2010
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"70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht"
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}Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz - WVAbstG)
StF.: LGBl. Nr. 06/1980
Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(1) Die vom Bürgermeister vorzunehmende Ausschreibung (§ 112 f WStV) hat außer dem in § 112 f Abs. 2 WStV bestimmten Inhalt den Stichtag, der zeitlich nicht vor dem Tag der Ausschreibung zu bestimmen ist, zu enthalten.
(2) Für denselben Abstimmungstag können auch mehrere Volksabstimmungen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung kann durch entsprechende Hinweise auf den Kreis der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und auf die Voraussetzungen sowie die Wirkung der durch die Volksabstimmung herbeizuführenden Entscheidung gemäß § 112 g WStV nach Tunlichkeit ergänzt werden.
(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksabstimmung zu beurteilen.
(3) An der Volksabstimmung dürfen nur Gemeindemitglieder teilnehmen, die im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen sind. Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied darf in den Verzeichnissen der Stimmberechtigten nur einmal eingetragen sein.
Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.
(1) Hinsichtlich der Erfassung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und der Aufnahme der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in die Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind die Vorschriften der §§ 21 bis 37 GWO 1996 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die §§ 38 bis 41 GWO 1996 sinngemäß.
(1) Die Leitung und Durchführung der Volksabstimmung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirks- und Sprengelwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Die §§ 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind Vorsitzende (Stellvertreter) dieser Behörden aus dem Amt geschieden, so hat der Bürgermeister die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. Es steht den gemäß §§ 11 und 12 GWO 1996 berechtigten Parteien jederzeit frei, Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspersonen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und neue Personen namhaft zu machen. Die §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist die personelle Erneuerung der Sprengelwahlbehörden in erheblichem Umfang notwendig, kann für die allgemeine Namhaftmachung neuer Personen eine Frist gesetzt werden.
(4) Die Zahl der Sprengelwahlbehörden ist dem jeweiligen Stand der Wählerevidenz anzupassen.
(1) Auf das Abstimmungsverfahren, welches nach Gemeindebezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 72 GWO 1996 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
(2) Jeder Stimmberechtigte hat für eine Volksabstimmung eine Stimme. Im Falle der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Volksabstimmungen sind Stimmzettel deutlich unterscheidbarer Farbe zu verwenden.
(3) Das Stimmrecht mittels Stimmkarten kann grundsätzlich in allen Abstimmungslokalen ausgeübt werden. Stimmberechtigte, die auf Grund von Stimmkarten abstimmen, sind in einem Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen einzutragen, soferne ihre Eintragung nicht in der gemäß § 68 Abs. 3 GWO bestimmten Form durchzuführen ist.
(1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4 bis 7 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) entsprechen. ./1
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel gemäß § 8 verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden zu der vorliegenden Frage eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende auf dem Stimmzettel in einem der den Worten „Ja“ oder „Nein“ zugeordneten Kreise ein Kreuz, einen Haken oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet hat. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „Ja“ oder „Nein“ oder überhaupt durch eine sonstige Bezeichnung oder Markierung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel oder die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „Ja“ oder „Nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert enthaltene Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Im Falle mehrerer gleichzeitiger Volksabstimmungen ist die Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder Stimme getrennt nach Maßgabe der verwendeten amtlichen Stimmzettel zu beurteilen.
(1) Wenn die für die Abstimmungshandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmenabgabe für beendet. Das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Abstimmungszeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.
(2) Für die im Abstimmungslokal entgegen genommenen Briefstimmkarten gilt § 77 Abs. 3 erster Satz GWO 1996 sinngemäß. Der Sprengelwahlleiter mischt sodann die in der Urne befindlichen Stimmkuverte und entleert die Urne. Die Sprengelwahlbehörde stellt zunächst die Zahl der von den Abstimmenden insgesamt abgegebenen Kuverte und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis und (oder) im Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden eingetragenen Personen fest. Bei Nichtübereinstimmung ist der mutmaßliche Grund in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang anzugeben.
(3) Jede Stimme ist von der Sprengelwahlbehörde zu zählen, bei der sie abgegeben wurde.
(4) Die Sprengelwahlbehörde ermittelt und stellt sodann, gegebenenfalls für jede Volksabstimmung getrennt, fest:
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden, die zu enthalten hat:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung).
(3) Am ersten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a GWO 1996 bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2 GWO 1996) vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksabstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung):
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.
(4) Fällt der in Abs. 3 genannte Zeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Stimmkarten am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, statt.
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum dritten Tag nach dem Abstimmungstag können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, sowie die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 13a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Abstimmungsakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen, wovon der Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 14 Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen (§ 112g Abs. 1 WStV).“
Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (§ 131 c WStV) sind nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.
(1) Nach einem Beschluß des Landestages gemäß § 131 c Abs. 1 WStV obliegt die Ausschreibung der Volksabstimmung der Landesregierung. § 112 b Abs. 2 und § 112 f Abs. 1 WStV gelten sinngemäß.
(2) Die Ausschreibung, die im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen ist, hat zu enthalten:
(1) Bis zum vierzehnten Tag vor der Volksabstimmung ist die Kundmachung (§ 17 Abs. 2) vom Magistrat durch Anschlag an den Amtstafeln und außerdem durch Anschlag an öffentlichen Orten (Plakatierung) in üblichem Umfang zu verlautbaren.
(2) Beizufügen ist, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedermann durch zehn Tage innerhalb zu bestimmender Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden täglich zu bemessen sind, offensteht. Bei der Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsicht auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Die Auflegung hat mindestens bei jedem Magistratischen Bezirksamt zu erfolgen.
(3) Die Kürzung des Wortlautes des Gesetzesbeschlusses in der Kundmachung gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn bei Verwendung der Normgröße 1 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) für das Plakat entsprechende Leserlichkeit nicht mehr erzielt werden könnte. In diesem Fall ist jedoch deutlich auf die Vollständigkeit der in den Einsichtsstellen aufliegenden Ausfertigungen des Gesetzesbeschlusses hinzuweisen.
Der Stimmzettel ist nach Muster der Anlage 2 herzustellen. Im Falle mehrerer Volksabstimmungen sind Stimmzettel verschiedener Farbe zu verwenden. ./2
Soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, finden auch für Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz und der §§ 3 bis 14 sinngemäß Anwendung.
(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach einer Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).
(2) Hat nach dem Volksabstimmungsergebnis der Gesetzesbeschluss des Landtages als nicht abgelehnt zu gelten, ist die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften zu veranlassen. In die Promulgationsklausel ist zusätzlich ein Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung aufzunehmen.
(3) Wurde der Gesetzesbeschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, ist das Ergebnis, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,
Unbefugt für eine bestimmte Volksabstimmung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, die Überlassung der Stimmzettel werde der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen (§ 17 Abs. 1 VStG 1991).
Die in den §§ 1 bis 15 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
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