20000338•Wiener Ehrenzeichengesetz
20000338Wiener EhrenzeichengesetzLaw01.01.2002
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"70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)",
"70/20 Symbole und Ehrenzeichen"
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}Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz)
StF.: LGBl. Nr. 35/1967
Personen, die sich hervorragende Verdienste um das Land Wien durch öffentliches oder privates Wirken erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien geehrt werden.
(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Dem Geehrten ist von der Landesregierung eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde auszustellen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens besteht nicht.
(3) Das Amt der Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen und eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren.
Das Ehrenzeichen kommt in sieben Stufen zur Verleihung:
(1) Der mit dem „Großen Goldenen Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern“ Ausgezeichnete trägt die Dekoration an dem Band um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.
(2) Der Inhaber des „Großen Goldenen“ bzw. „Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien“ trägt das Ehrenzeichen an dem Band um den Hals.
(3) Das „Ehrenzeichen in Gold“ und das „Ehrenzeichen in Silber für Verdienste um das Land Wien“ werden an der linken Brustseite getragen.
(4) Das „Goldene“ bzw. „Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien“ wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite getragen.
(5) Frauen tragen das „Große Goldene“ und „Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien“ sowie das „Ehrenzeichen in Gold und Silber für Verdienste um das Land Wien“ an einem maschenartig genähten Band, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite aufweist.
(1) Jeder Inhaber eines Ehrenzeichens ist berechtigt, dieses in der vorgeschriebenen Art zu tragen (§ 4) und sich als Beliehener zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach seinem Tode besteht nicht.
(1) Dem Beliehenen ist das Recht des Tragens der Auszeichnung von der Landesregierung bei Verurteilung wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung hat die Aberkennung zu erfolgen, wenn durch diese Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Wien beeinträchtigt wird.
(2) Wer das Ehrenzeichen des Landes Wien unbefugt in einer Form verändert, aus der sich keine Täuschung der Öffentlichkeit über den Charakter der Auszeichnung ergeben kann, begeht, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen anlässlich von Geburtstagen sowie Jubiläen bei Hochzeiten und Partnerschaftseintragungen ehren.
(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.