20000341•Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
20000341Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische ArbeitsstoffeLaw18.01.2001
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VbA Land- und Forstwirtschaft)[CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065]
StF.: LGBl. Nr. 3/2001
Auf Grund des § 87i Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 87 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Hinsichtlich
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen„ und „Arbeitgeber/innen„ die Begriffe „Dienstnehmer„ und „Dienstgeber„ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 9 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 2, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(5) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Im RIS seit
06.03.2018
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG, ABl. Nr. L 155 vom 6.7.1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG, ABl. Nr. L 282 vom 15.10.1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG, ABl. Nr. L 335 vom 6.12.1997, S. 17, umgesetzt.
Im RIS seit
24.04.2014
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 18. Jänner 2001 in Kraft getreten.
Im RIS seit
06.03.2018
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