20000357•Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft
20000357Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und ForstwirtschaftLaw20.10.2006
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 78, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 4 und 5, 85f Abs. 2, 86a Abs. 3 und 4 sowie 88 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 betrieben werden. Insbesondere
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der im Abs. 1 genannten ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verschiedener Dienstgeber und Dienstgeberinnen beschäftigt, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens vier Jahre.
(3) Der Magistrat hat bei außergewöhnlicher Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage auch kürzere Zeitabstände als in Abs. 2 vorzuschreiben.
(4) Der Magistrat hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen nach Abs. 2 bis 4 müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(6) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen des Überprüfers oder der Überprüferin enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. Abs. 6 gilt auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-63:2003-01-01 eingehalten ist.
(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass
(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Sonderbestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind Folgende einzuhalten:
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
(4) Bis zum 1. Jänner 2007 kann anstelle der im Abs. 2 Z 2 genannten ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 die ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05 und (§ 56a):1996-03 eingehalten werden.
(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein Gefahr bringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein Gefahr bringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
(1) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn nach der Risikoabschätzung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 eine Blitzschutzanlage erforderlich ist.
(2) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand gehalten werden und in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens drei Jahre.
(4) Der Umfang und das Ergebnis der Überprüfungen müssen in einem Prüfbefund dokumentiert werden, der auch den Namen der geeigneten, fachkundigen Person zu enthalten hat, welche die Überprüfung vorgenommenen hat. Der jeweils letzte Prüfbefund ist zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
Die in dieser Verordnung angeführten ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen:
ÖVE-Vorschrift/ÖNORM
Fundstelle im BGBl.
ÖVE-E 5 Teil 1/1989
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 696ff)
ÖVE-E 5 Teil 9/1982
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 721ff)
ÖVE-E 15/1985
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 726ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1045ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1115ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1128ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45:2000-12-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1131ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1135ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01
BGBl. II Nr. 33/2006 (S. 69ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1150ff)
ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1175ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 971ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1420ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1435ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03
BGBl. Nr. 105/1996 (S. 342ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1440ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1450ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1461ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1094ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56a):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1465ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1125ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983
BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1128ff)
ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet)
BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1760ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62:2003-01-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63:2003-01-01 sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.
(5) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0152/A).
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40006692",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 51/2006",
"stammnorm_bgblnummer": "51/2006"
},
"content": {
"source_id": "LWI40006692",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}