20000376•Wiener Landwirtschaftsgesetz
20000376Wiener LandwirtschaftsgesetzLaw01.01.2001
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"50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht"
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}Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)
StF.: LGBl. Nr. 15/2000
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziele der Förderung sind insbesondere
Im RIS seit
30.11.2018
(1) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf
(2) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, dass bei zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.
(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 6) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Auf die Gewährung von Förderungen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.
Unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Ziele kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
Eine Förderung kann erfolgen durch
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.
(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist und nicht bereits mit den von anderen Rechtsträgern (insbesondere Bund, Europäische Union) in diesem Zusammenhang erlassenen und verbindlich anzuwendenden Richtlinien das Auslangen gefunden werden kann, kann die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. In diesen können unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungsmaßnahmen (§ 3) insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat die Richtlinien gemäß Abs. 1 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Einsichtsmöglichkeit im Amtsblatt der Stadt Wien bekannt zu machen.
(1) Die Landesregierung hat im letzten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z. B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.
(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Verarbeitung von einzelbetrieblichen personenbezogenen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Im RIS seit
30.11.2018
(1) Die Abwicklung von Förderungsmaßnahmen obliegt dem Magistrat der Stadt Wien, soweit damit nicht andere Einrichtungen durch Bundes- oder Landesgesetze oder darauf basierende Rechtsakte betraut sind.
(2) In jenen Fällen, in denen die Vollziehung der Förderungsmaßnahmen dem Magistrat der Stadt Wien obliegt, kann die Landwirtschaftskammer für Wien durch Verordnung der Landesregierung mit der Abwicklung einzelner Maßnahmen bzw. Gruppen von Maßnahmen sowie mit der Durchführung sonstiger sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben (z. B. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes) betraut werden, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abwicklung der vorstehend genannten Aufgaben gelegen ist.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.