20000377•Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer
20000377Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die LandwirtschaftskammerLaw03.05.2001
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer für Wien
StF.: LGBl. Nr. 44/2001
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2000, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
(1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:
(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.
Im RIS seit
04.02.2019
Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.
Im RIS seit
04.02.2019
Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 1) zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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"50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht"
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