20000397•Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
20000397Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-AuenLaw02.02.1997
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Sonstige Textteile
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß nachstehender Vereinbarungen gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.
(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen umfassen:
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt../.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde:
(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.
(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.
(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen../.
(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen:
(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3, Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.
(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre, wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
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zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
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