20000408•Haltung und Zucht von Bienen
20000408Haltung und Zucht von BienenLaw20.10.2000
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Gesetz",
"indizes": [
"50 Landwirtschaft (L)",
"50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40007319",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 56/2000",
"stammnorm_bgblnummer": "56/2000"
},
"content": {
"source_id": "LWI40007319",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.
§ 2. (1) Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.
(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
§ 3. (1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.
(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.
§ 4. Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
§ 5. Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen).
§ 6. (1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
§ 7. (1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8. Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.
§ 9. (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.
§ 10. (1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
§ 11. Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.
§ 12. (1) Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.
§ 13. (1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.
§ 14. Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.
§ 15. (1) Als Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.
(3) Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
(4) Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
(5) Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
(6) Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.
§ 16. Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2 Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln.
§ 17. (1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auftauchenden Fragen zu bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben.
(3) Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 18. (1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 19. Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.
§ 20. Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
§ 21. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 22. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/426/A).