20000426•Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
20000426Geschäftsordnung für den Umwelt- und NaturschutzbeiratLaw08.05.1986
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat erlassen wird
Auf Grund des § 31 Abs. 11 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
Der Umwelt- und Naturschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens 22 weiteren Mitgliedern.
Im RIS seit
28.11.2025
Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
Im RIS seit
28.11.2025
Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadtplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd-, der Fischerei- und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie sowie mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen an.
Im RIS seit
28.11.2025
Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat obliegt die fachliche Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes. Gleichzeitig übt der Umwelt- und Naturschutzbeirat die Funktion der Naturschutzanwaltschaft aus. Die Stellung des Umwelt- und Naturschutzbeirates als Naturschutzanwaltschaft ist im § 27 geregelt.
Im RIS seit
28.11.2025
Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes Empfehlungen abgeben.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 41 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984) Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Magistrat zu übermitteln.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des Vorsitzenden an die Mitglieder genügt es, wenn die Sendungen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden.
Im RIS seit
23.04.2014
Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen.
Im RIS seit
28.11.2025
Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 8 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen weitere Fachkundige beiziehen.
Im RIS seit
28.11.2025
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu bestimmen. Die Tagesordnung hat jedenfalls den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Sie ist den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates mit der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.
Im RIS seit
28.11.2025
Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die dem Umwelt- und Naturschutzbeirat auf Grund der bekanntgegebenen Tagesordnung vorliegen. Die Geschäftsstücke sind in den Amtsräumen jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden an zwei Tagen, die in der Einladung bekanntzugeben sind, aufzulegen. Die Einsichtnahme kann auch in der Stunde vor der Sitzung im Sitzungszimmer stattfinden.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden eröffnet.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal. Zur Herstellung der Ordnung kann er das Wort entziehen und die Sitzung unterbrechen.
(3) Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden bestimmt. Er kann auch einen Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe mit der Berichterstattung betrauen. Ist der Vorsitzende selbst Berichterstatter, hat er bis zur erfolgten Beschlussfassung über das betreffende Geschäftsstück den Vorsitz abzugeben.
(4) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Im RIS seit
28.11.2025
Ein Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlussfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
Im RIS seit
28.11.2025
Anträge auf Vertagung der Verhandlung über ein Geschäftsstück sind sofort, jedoch nach Anhörung des Berichterstatters, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Anträge auf Schluß der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, darf niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort. Der Berichterstatter erhält das Schlußwort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort. Nach dem Schlußwort ist die Verhandlung über das Geschäftsstück beendet.
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Über jede Sitzung des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen ist.
(2) Das Protokoll hat Zeit und Ort der Sitzung, Anwesende, Tagesordnung sowie alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten.
Im RIS seit
28.11.2025
Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Nach dem Ende der Verhandlung wird die Abstimmung durchgeführt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge.
(2) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hand.
Im RIS seit
23.04.2014
Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, seinen abgelehnten Antrag als Minderheitsmeinung anzumelden. Die Minderheitsmeinung ist in diesem Fall in das Protokoll aufzunehmen.
Im RIS seit
28.11.2025
Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes schriftliche Anträge einzubringen.
(2) Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers bei jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zu überreichen. Später überreichte Anträge werden nur dann in der darauffolgenden Sitzung behandelt, wenn es der Umwelt- und Naturschutzbeirat über Verlangen des Antragstellers beschließt, worüber eine Debatte nicht stattfindet.
(3) Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, über einen Antrag die Debatte zu verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist der Antrag zu verlesen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat über jeden Antrag abzustimmen.
(5) Die angenommenen Anträge sind vom Vorsitzenden an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
Im RIS seit
28.11.2025
Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Umwelt- und Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
Im RIS seit
28.11.2025
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
23.04.2014
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"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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