20000436•Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten
20000436Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche ArbeitsstättenLaw19.07.2000
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (Wiener Kennzeichnungsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft)[CELEX-Nr. 392L0058]
StF.: LGBl. Nr. 39/2000
Auf Grund des § 73 Abs. 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2000, wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Die Kennzeichnung nach § 87e Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
(5) Wenn nach § 87e Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 87e Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 87e Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss erfolgen mit:
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
Im RIS seit
24.04.2014
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass diese
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
Im RIS seit
24.04.2014
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber dafür sorgen, dass
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informieren.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterweisen.
Im RIS seit
06.03.2018
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.
Im RIS seit
06.03.2018
(1) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 19. Juli 2000 in Kraft getreten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß Art. III Abs. 4 des Gesetzes, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 17/2000, die als Landesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheitskennzeichnung an land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsplätzen, LGBl. für Wien Nr. 28/1993, außer Kraft.
Im RIS seit
06.03.2018
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"50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht"
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