20000437•Wiener Jagdgesetz
20000437Wiener JagdgesetzLaw01.01.2014
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"50 Landwirtschaft (L)",
"50/60 Jagd- und Fischereirecht"
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}Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz)
StF.: LGBl. Nr. 6/1948
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.05.2014
(1) Das Jagdrecht ist das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Jagdgebiete den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu verfolgen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner das ausschließliche Recht, sich Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes im Jagdgebiete anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Wild (§ 3), das im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Tierzucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird, keine Anwendung, sofern und solange diese Tiere
(4) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden.
Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde. Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Bedacht zu nehmen.
(1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Jagdpflege oder der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden.
(1) Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Das Jagdrecht steht in den Eigenjagdgebieten dem Grundeigentümer zu (Eigenjagdrecht).
(3) Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht im Gemeindejagdgebiet wird von der Stadt Wien als Vertreterin der Eigentümer aller Grundstücke verwaltet, die zum Gemeindejagdgebiete gehören (Gemeindejagdrecht).
Unter einem Eigenjagdgebiet versteht dieses Gesetz eine demselben Eigentümer gehörige, innerhalb der für die Jagd in Betracht kommenden Gebietsteile der Stadt liegende zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die diese Grundfläche bildenden Grundstücke in einem oder in mehreren Bezirken der Stadt liegen, ferner ob sie einer physischen oder juristischen Person oder einem Alleineigentümer oder Miteigentümern gehören. Eine zusammenhängende Grundfläche, die aus zwei oder mehreren im Miteigentume derselben Personen stehenden Grundbuchskörpern besteht, kann jedoch nur dann ein Eigenjagdgebiet bilden, wenn die Anteile der Miteigentümer an sämtlichen Grundstücken gleich groß sind.
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit, von einem Grundstück zum anderen zu gelangen (Gewässer, künstliche Abschließungen, Felsen und dergleichen), außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkte zusammenstoßen.
(2) Werden die Teile einer Grundfläche bloß durch einen Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignet sind.
(3) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer unterbrechen den Zusammenhang nicht, es wäre denn, daß sie selbst ein Eigenjagdgebiet bilden. Ein Eigenjagdgebiet können sie nur dann bilden, wenn sie eine für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.
(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.
Tiergärten sind Eigenjagdgebiete oder Teile von solchen, die gegen das Ein- und Auswechseln des gehegten Wildes mit Ausnahme des Federwildes von und nach allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen sind, überwiegend Erholungszwecken der Bevölkerung dienen und sich über eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1.000 ha erstrecken.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Der Stadt Wien steht im Wirkungsbereiche dieses Gesetzes das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundfläche zu.
(2) Auf Grundstücken, die einer agrarischen Gemeinschaft gehören, steht das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Stadt und die agrarische Gemeinschaft haben die Eigenjagden entweder nach den Vorschriften des § 46 zu verpachten oder durch einen Sachverständigen bewirtschaften zu lassen. Unterlassen sie die Bestellung eines geeigneten Sachverständigen, so sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß anzuwenden.
(4) Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinde oder einer agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Jagd zu.
(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
(1) Solange die Jagd auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen ruht, ist es verboten, das Wild dort anzulocken (anzukirren), zu hegen und - außer den im § 76, Abs. 3, und § 80 genannten Fällen - zu fangen und zu erlegen. Auf solchen Grundflächen dürfen ferner keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild verhindern, wieder auszuwechseln. Das sich dort einstellende Wild darf sowohl von Organen des Magistrates als auch vom Jagdausübungsberechtigten (§ 48) vertrieben oder verscheucht werden.
(2) Das Überschießen von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit von Menschen und der Sicherheit fremden Eigentums zulässig.
(3) Durch die Vorschriften des § 9 wird die Befugnis des Jagdausübungsberechtigten nicht berührt, sich das Wild, das sich auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder gefallen oder verendet ist, und dort vorgefundene Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie Maßnahmen aus sonstigen, im öffentlichen Interesse liegenden Rücksichten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Diese Maßnahmen sind auch während der Schonzeit durchzuführen.
Im RIS seit
16.12.2019
(1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.
(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
(1) Ein Jahr vor Ende der laufenden Jagdperiode hat der Magistrat eine Kundmachung zu verlautbaren, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode (§ 11) das Eigenjagdrecht beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen beim Magistrat anzumelden und zu begründen; Tiergärten (§ 7) sind dabei besonders auszuweisen.
(2) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist überdies den Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode das Eigenjagdrecht ausgeübt haben. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 1 endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung. Ist das Eigenjagdrecht für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt worden, so genügt für kommende Jagdperioden, sofern keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung.
(3) Erreicht ein in Wien gelegenes Gebiet das im § 5 angegebene Ausmaß nur durch Hinzurechnung einer in Niederösterreich gelegenen, demselben Eigentümer gehörigen zusammenhängenden Grundfläche, so kann das Eigenjagdrecht nur anerkannt werden, wenn dieses Recht auch im benachbarten Lande - sei es auch nur unter Voraussetzung der Anerkennung des Eigenjagdrechtes in Wien - anerkannt wird.
(4) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Magistrat festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, welches Flächenausmaß sie besitzen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht. Dabei sind ausdrücklich jene Grundflächen zu bezeichnen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht.
(5) Wurde das Eigenjagdrecht nicht bis zu dem in Abs. 1 und 2 angegegebenen Zeitpunkt angemeldet oder wird es nicht anerkannt, so sind die als Eigenjagdgebiet angesprochenen Grundstücke für die nächste Jagdperiode dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.
Nach Anerkennung der Eigenjagdgebiete hat der Magistrat weiters für jeden Gemeindebezirk festzustellen, welche sonach verbleibenden, für die Jagd in Betracht kommenden Grundflächen das Gemeindejagdgebiet bilden und welches Flächenausmaß dieses besitzt. Diese Flächen sind außerdem in einem Plan im Mindestmaßstab von 1:10 000 darzustellen, welcher dem Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes anzuschließen ist. Flächen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht, sind darin auszuweisen. Auf allen übrigen Flächen, die nicht ausdrücklich als Eigen- oder Gemeindejagdgebiet festgestellt sind, ruht die Jagd.
(1) Der Magistrat kann das Gemeindejagdgebiet eines Bezirkes mit dem eines anderen zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete vereinigen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(2) Umfaßt ein Gemeindejagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht gemäß § 15, Abs. 5, an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet, so hat der Magistrat dieses Gemeindejagdgebiet mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiete zu vereinigen, soweit eine solche Vereinigung im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(3) Der Magistrat kann die Zerlegung eines Gemeindejagdgebietes in mehrere selbständige Gemeindejagdgebiete verfügen, wenn dies im Interesse der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist, doch darf die Fläche keines dieser Teile weniger als 300 ha betragen.
(4) Zur Abrundung anstoßender Jagdgebiete kann der Magistrat auf Antrag oder von Amts wegen einzelne Teile von einem Jagdgebiet abtrennen und mit einem anderen vereinigen. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß eines Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken. Für das Jagdrecht auf den zur Abrundung von einem Eigenjagdgebiet abgetrennten sowie auf den zu einem Eigenjagdgebiete zugeschlagenen Grundstücken ist ein Entgelt nach den Grundsätzen des § 15, Abs. 7, festzusetzen. Das Entgelt ist im Sinne der Bestimmungen des § 34, Abs. 2, aufzuteilen. Der Ersatz des Jagd- und Wildschadens auf den abgetrennten Teilen obliegt den dort nunmehr Jagdausübungsberechtigten.
(5) Wird ein Antrag gemäß Abs. 4 von einem Eigenjagdberechtigten gestellt, so hat dies gleichzeitig mit der Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 zu geschehen.
(1) Eigenjagdberechtigte können an Jagdeinschlüssen (Abs. 2) und an den im Abs. 5 bezeichneten Gemeindejagdgebieten ein Vorpachtrecht beanspruchen. Der Magistrat hat die Eigenjagdberechtigten in der gemäß § 12, Abs. 1, zu erlassenden Kundmachung aufzufordern, sich gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigenjagdrechtes über die Inanspruchnahme etwaiger Vorpachtrechte zu erklären, und sohin festzustellen, welchen Ansprechern ein Vorpachtrecht zusteht.
(2) Ein Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
(3) Wenn der Jagdeinschluß nicht zur Gänze vom Eigenjagdgebiete umschlossen wird, ist die Grenze zwischen dem Jagdeinschlusse und dem übrigen Teile des Gemeindejagdgebietes nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfällt.
(4) Würde durch die Ausübung dieses Vorpachtrechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann beansprucht werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit dem Jagdeinschluß auch die Jagd auf dem restlichen Teile des Gemeindejagdgebietes pachtet.
(5) Wenn ein Gemeindejagdgebiet das Ausmaß von 115 ha nicht erreicht, ist es dem Jagdberechtigten eines angrenzenden Eigenjagdgebietes auf Antrag zu verpachten.
(6) Wird das Vorpachtrecht von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst dem Eigenjagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt. Wird jedoch das Vorpachtrecht auf eine Insel von mehreren auf den Uferflächen Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht das Vorpachtrecht zunächst dem Eigentümer der nähergelegenen Uferfläche zu.
(7) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Stadt mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen. Kommt ein solcher nicht binnen vier Wochen zustande, so hat der Magistrat auf Antrag des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtzinsen zu ermitteln, die für Gemeindejagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Der rechtskräftige Bescheid ersetzt sodann den Abschluß des Pachtvertrages.
(8) Ein Eigenjagdberechtigter, der das ihm zustehende Vorpachtrecht nicht geltend gemacht hat oder dem es nicht zuerkannt wurde, ist verpflichtet, den Jagdsausübenden (§ 48) im Gemeindejagdgebiete den Zutritt zu den in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Teilen des Gemeindejagdgebietes zu deren Jagdbewirtschaftung zu gestatten. Wie dieser Zutritt zu erfolgen hat, entscheidet im Streitfalle der Magistrat (§ 84).
(1) Wege, kein selbständiges Jagdgebiet bildende Eisenbahngrundstücke sowie fließende Gewässer, die ein Eigenjagdgebiet oder ein Gemeindejagdgebiet durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb dieser Gebiete befindliche öffentliche stehende Gewässer - letztere, wenn sie kein selbständiges Eigenjagdgebiet bilden - gelten als Teile der benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete. Liegen solche Flächen zwischen verschiedenen Jagdgebieten, so bildet die Mitte dieser Flächen die Grenze der Jagdgebiete.
(2) Der Eigentümer (Verwalter) der fremden Fläche kann von dem Eigenjagdberechtigten oder, wenn die Fläche dem Gemeindejagdgebiete zugehört, von der Stadt eine angemessene Vergütung verlangen, wenn die Fläche für die Ernährung des Wildstandes Bedeutung hat und die Bewirtschaftung der Jagd auf ihr durch einschränkende Bestimmungen nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Diese Vergütung darf jedoch nicht höher sein als jener Betrag, der gemäß § 34 als Anteil am Pachtzins auf diese Grundstücke entfallen würde.
(3) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet mangels einer Einigung unter den Beteiligten der Magistrat.
Im Laufe der Jagdperiode entstehende Eigenjagdgebiete können erst für die nächste Jagdperiode angemeldet werden. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile des neuentstandenen Gebietes den betreffenden Gemeindejagden einverleibt.
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode eine Grundfläche, die für diese Zeit als Eigenjagdgebiet anerkannt war, in einzelnen Teilen auf andere Eigentümer über, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Teile unberührt, die noch immer den Erfordernissen des § 5 entsprechen. Ein Eigentumsübergang dieser Art ist außerdem dem Magistrat binnen vier Wochen nach grundbücherlicher Durchführung anzuzeigen.
(2) Jene Grundstücke hingegen, die diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie die als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, die im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 ha oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, sind vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 15 eintretenden Vorpachtrechtes, dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 15 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat der Magistrat den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeindejagd zuzuweisen.
Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im § 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.
Die Gemeindejagd ist in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 25, 27, 28) durch den Magistrat zu verpachten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur nach den Vorschriften der §§ 36 und 37 zulässig.
Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.
(1) Physische Personen, die die Jagd nicht bereits durch mindestens drei Jahre ordnungsmäßig ausgeübt haben, die gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind oder bei denen Gründe zur Annahme vorliegen, daß sie die Jagd nicht weidgerecht ausüben oder daß sie aus eigenen Mitteln den vertraglich festzusetzenden Obliegenheiten nicht nachkommen können, sind zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zuzulassen.
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind, sind für die nächste Jagdperiode von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen.
(3) Findet die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung statt, so sind jene Personen, von denen amtsbekannt ist, daß sie die erforderliche Eignung nicht besitzen, zur Versteigerung nicht zuzulassen.
(1) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Gemeindejagd nur zugelassen werden, wenn keines ihrer Mitglieder gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist oder wenn bei keinem Mitglied Gründe zur Annahme vorliegen, daß es die Jagd nicht weidgerecht ausüben wird oder daß es den ihm nach dem Gesellschaftsvertrage voraussichtlich erwachsenden Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen kann. Die Bestimmungen des § 23, Abs. 2 und 3, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaße des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdbewirtschaftung erforderlich ist.
(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Gemeindejagd gemäß § 23 besitzt. Sofern der Jagdleiter nicht in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat sie einen hier wohnhaften geeigneten Vertreter zu bestellen und diesen dem Magistrat bekanntzugeben.
(4) Der durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Jagdleiter hat dem Leiter der Versteigerung vor deren Beginn und bei Verpachtung aus freier Hand (§ 36) dem Magistrat vor Abschluß des Vertrages eine Ausfertigung des schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben, in dem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz angeführt sind. Das Ableben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft während der Jagdperiode ist dem Magistrat sofort anzuzeigen. Jede sonstige Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrates.
(5) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung gegenüber der Stadt hervorgehenden Verbindlichkeiten und für den Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.
(6) Durch das Ableben eines oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft wird weder das Vertragsverhältnis der überlebenden Gesellschafter untereinander noch das Pachtverhältnis aufgelöst, wenn die Jagdgesellschaft im übrigen den für die Zulassung der Pachtung maßgeblichen Voraussetzungen noch entspricht. Bei Ableben aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf einen Gesellschafter erlischt die Gesellschaft, doch tritt dieser in das Pachtverhältnis ein, sofern er die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt. Die Erben eines Mitgliedes einer Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(7) Alle Mitglieder der Jagdgesellschaft sind für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd verantwortlich.
(8) Bei wiederholter Übertretung von Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Mitglied einer Jagdgesellschaft kann der Magistrat den Ausschluß dieses Mitgliedes verfügen.
(1) Mit Ausnahme der in den §§ 36 und 37 bezeichneten Fälle ist die Gemeindejagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten und zwar an denjenigen, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Personen, die gemäß § 23 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Magistrat sofort nach der für die betreffende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Gemeindejagdgebietes die Versteigerungsbedingungen zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Landesgrenze ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt. Eine Änderung der Grenzen der einzelnen Wiener Bezirke untereinander bewirkt während der laufenden Jagdperiode keine Änderung im Umfang der Gemeindejagdgebiete. Es ist weiter ausdrücklich auf das im § 26, Punkt b, angeführte Verbot hinzuweisen.
(3) Durch Verordnung können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bezüglich des höchsten Anbotes getroffen und kann bestimmt werden, unter welcher Voraussetzung der Zuschlag zu erteilen ist.
Vereinbarungen, durch die
(1) Der Magistrat hat die Versteigerung einer Gemeindejagd mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versteigerung ortsüblich kundzumachen und im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben. Durch Verordnung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere auch in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(2) Die Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, wieviel davon auf Wald- und Wiesenflächen entfällt, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten, den durchschnittlichen Jahresabschuß in der letzten Jagdperiode, den Ausrufpreis und die Dauer der Verpachtung zu enthalten, sowie den zu erlegenden Einsatz und Ort und Zeit der Versteigerung anzugeben. Aus der Ausschreibung muß ferner zu entnehmen sein, wo und zu welcher Zeit die Versteigerungsbedingungen zur Einsicht aufliegen.
(1) Die Versteigerung einer Gemeindejagd ist vom Magistrat oder den von ihr Beauftragten durchzuführen.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung ist durch Verordnung zu regeln. Hiebei sind auch Muster für die Ausschreibung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift anzuführen.
(1) Nach Erteilung des Zuschlages hat der Ersteher die Versteigerungsbedingungen zu unterschreiben.
(2) Der Magistrat hat die Versteigerung von dem Gesichtspunkt aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die etwa getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und, wenn sich kein Anstand ergibt, die Verpachtung zu genehmigen. In dem Bescheid ist der Ersteher und der Pachtzins anzuführen. Dem Ersteher ist mit dem Bescheid eine Abschrift der Versteigerungsbedingungen zuzustellen.
(3) Genehmigt der Magistrat die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Hebt der Magistrat den Zuschlag deshalb auf, weil der Ersteher die Voraussetzungen des § 23 oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jene des § 24 nicht erfüllt, so hat sie zugleich den Zuschlag dem geeigneten Bieter zuzuweisen, der nach dem von der Pachtung Ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat der Magistrat die Verpachtung genehmigt oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so bleibt der Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter). Wird der Beschwerde stattgegeben, hat die Landesregierung gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Hat der Magistrat die Verpachtung nicht genehmigt und den Zuschlag auch keinem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Verpachtung gemäß § 37 ein Gemeindejagdverwalter zur Ausübung der Gemeindejagd zu bestellen.
Der Pächter hat der Stadt binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd zur Sicherstellung einen Betrag in der Höhe des einjährigen Pachtzinses zu erlegen.
(2) Dieser Betrag haftet für die Erfüllung aller dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, für allfällige öffentliche Abgaben, die auf dieser Jagd ruhen, sowie für Geldstrafen, die über den Pächter im Zusammenhang mit der gepachteten Jagd im Verwaltungswege verhängt wurden. Die Stadt ist berechtigt, die Sicherstellung ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für diese Zwecke heranzuziehen.
(3) Sinkt der Sicherungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, so hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(4) Durch Verordnung ist festzusetzen, wie die Sicherstellung zu leisten ist.
(5) Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit ist dem Pächter der Sicherungsbetrag, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird, zurückzustellen.
(1) Der erste Pachtzins ist binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd und jeder folgende zu den festgesetzten Terminen bei der Kasse des Magistrats zu erlegen.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht ganz erlegt, so hat der Magistrat dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 43) aufzutragen.
(3) Der einstweilige Pächter (§ 29, Abs. 4) hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, demzufolge er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.
entfällt; LGBl. Nr. 31/1982 vom 20.12.1982
(1) Der Jagdpachtzins ist - abzüglich der erwachsenen Kosten und der allfälligen Vergütung gemäß § 16, Abs. 2 - auf alle Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 9) oder die gemäß § 16, Abs. 1, einem benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete zuzuzählen sind.
(2) Der auf einem Jagdeinschluß (§ 15) entfallende Pachtzins ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Der Pachtzins ist unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen.
(4) In den Monaten Mai und Juni jenes Jahres, in dem erstmals für eine Jagdperiode eine Feststellung gemäß den §§ 11 bis 13 erfolgt ist, haben die betroffenen Grundeigentümer unter Nachweis ihres Grundeigentums sowie dessen Ausmaßes und Lage ihren Anspruch auf den ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Anteil am Jagdpachtzins beim Magistrat anzumelden. Grundeigentümer, die innerhalb dieser Frist keinen Anspruch geltend machen, gehen dessen verlustig. Ihr Anteil verfällt zugunsten der Stadt Wien. Eine Abtretung solcher Ansprüche ist zulässig. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken während der laufenden Jagdperiode ist dem Magistrat unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise bekanntzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 4 geltend gemachten Ansprüche sind vom Magistrat zu überprüfen. Bestehen sie zu Recht, ist vom Magistrat die Auszahlung des auf die Berechtigten entfallenden Anteils am Jagdpachtzins vorzunehmen. Sind Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach strittig, entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
Im RIS seit
11.04.2017
(1) Die Übertragung des Pachtrechtes auf einen anderen oder die Unterverpachtung ist an die Genehmigung des Magistrats gebunden. Das gleiche gilt auch für die Vergebung des Wildabschusses mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Fälle. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies den Interessen der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft nicht widerstreitet.
(2) Die Vergebung eines auf bestimmte Wildarten beschränkten Wildabschusses unter der Bedingung, daß dem Jagdpächter die Verfügung über das erlegte Wild verbleibt oder dem Abschußnehmer nur die Trophäe oder nur solches Wild überlassen wird, das üblicherweise dem Schützen zufällt (wie Schnepfen, Trapp-, Auer- und Birkhahnen), ist ohne Genehmigung des Magistrats gestattet, wenn der Abschuß innerhalb der Grenzen des Abschußplanes (§ 75) und bei Erfüllung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
(1) Die Verpachtung einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen oder wenn die Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.
(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen können auch bestehende Pachtverträge ohne öffentliche Versteigerung verlängert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 24, 26 und 30 bis 35 finden im Falle der freihändigen Verpachtung sinngemäß Anwendung.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Magistrates.
Die Gemeindejagd ist durch einen bestellten sachverständigen Gemeindejagdverwalter auszuüben, insolange die Verpachtung der Jagd überhaupt nicht oder mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit, für die eine Verfügung notwendig ist (§ 29, Abs. 5, und § 44), nicht mehr erzielt werden kann. Sobald sich ein geeigneter Pächter (§§ 23 und 24) meldet, ist die Verpachtung der Jagd auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode in die Wege zu leiten.
(1) Der Gemeindejagdverwalter ist vom Magistrat zu bestellen.
(2) Als Gemeindejagdverwalter dürfen Personen nicht bestellt werden, die zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zugelassen sind (§ 23). Sie müssen außerdem die Befähigung zur Anstellung als Jagdaufseher (§ 64) nachweisen.
(3) Der Magistrat hat sich alljährlich in geeigneter Weise die Überzeugung zu verschaffen, daß die Ausübung der Jagd durch den Gemeindejagdverwalter nicht in einer der nachhaltigen Jagdpflege abträglichen Weise erfolge.
(4) Zu Beschwerden über die Art des Jagdbetriebes durch den Gemeindejagdverwalter sind sowohl die Eigentümer der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke als auch diejenigen berechtigt, denen das Jagdausübungsrecht auf den unmittelbar angrenzenden Jagdgebieten zusteht.
(5) Wenn der Gemeindejagdverwalter den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht mehr entspricht, hat der Magistrat einen anderen Gemeindejagdverwalter zu bestellen.
(1) Die mit der Verwaltung der Gemeindejagd durch Gemeindejagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung durch den Magistrat in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des im § 34, Abs. 3, bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer, sofern deren Besitz 3 ha übersteigt, aufgeteilt werden, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten haben.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.