20000439•Verordnung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung
20000439Verordnung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche VersteigerungLaw01.01.2014
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:
Das Magistratische Bezirksamt (§ 124 Abs. 1 und 2 des Wiener Jagdgesetzes) hat den Entwurf der Versteigerungsbedingungen unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters A in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
Die Kundmachung der Versteigerung einer Gemeindejagd hat unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters B nach den Vorschriften des § 27 des Wiener Jagdgesetzes zu erfolgen. Die Versteigerung ist im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben und überdies in jagdlichen Fachblättern, die in Wien erscheinen, zu verlautbaren.
(1) Vom Magistratischen Bezirksamte ist die Versteigerung unter Entsendung eines Versteigerungsleiters und eines Schriftführers zu der in der Kundmachung festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte durchzuführen.
(2) Der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen jener Personen, die sich als Bieter melden und das Vadium erlegen, in die nach Muster C des Anhanges zu führende Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(3) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen.
(4) Wenn nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot gemacht wird, das dem Ausrufpreise entspricht, oder wenn in der Folge höhere Anbote gestellt werden, so hat der Versteigerungsleiter jedes dieser Anbote mit dem Rufe „zum ersten Male", „zum zweiten Male“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Rufe „zum dritten Male“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Rufe ist die Versteigerung zu beenden; der Schluß der Versteigerung ist vom Versteigerungsleiter zu verkünden.
(5) Wenn von mehreren Bietern ein gleich hohes Anbot gleichzeitig abgegeben wird, ohne daß der erste Bieter mit Sicherheit festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, entscheidet das Los darüber, welcher dieser Bieter als Ersteher der Jagd zu gelten hat.
(6) Wenn bei der Versteigerung kein Anbot gestellt wird oder wenn weniger als das in den Versteigerungsbedingungen festgesetzte Mindestanbot (Ausrufpreis) geboten wird, ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen, wenn sich ungeachtet dreimaligem Ausruf des Mindestanbotes innerhalb von zehn Minuten nach dem dritten Ausruf kein Bieter meldet.
(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in der Versteigerungsniederschrift einzutragen und hiebei sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt wurden, zu vermerken.
(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von den Bietern sowie vom Versteigerungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist von dem Magistratischen Bezirksamt bei der Stadtkasse in Verwahrung zu hinterlegen und haftet für den Ersatz der Kosten der Versteigerung (§ 30 des Wiener Jagdgesetzes) sowie für den Erlag des ersten Pachtzinses (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes).
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach Erlag des ersten Pachtzinses zurück, sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtzins angerechnet wird.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Oktober 1948, betreffend die Begrenzung der Anbotstellung und den Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, LGBl. für Wien Nr. 4/1949, tritt außer Kraft.
.........................., am .....................
Wiener Magistrat, M.-Abt. 49:
Magistratisches Bezirksamt für den
.... Bezirk im selbständigen Wir-
kungsbereich des Landes:
.............................................
....................................................
als Verpächter
Der Zuschlag der Jagdverpachtung wurde nach Maßgabe obiger Pachtbedingungen an ................................................., wohnhaft in ..................................., erteilt. Der Genannte unterfertigt zum Zeichen seines Einverständnisses die Pachtbedingungen.
.............................................
Vor mir:
.............................................
als Ersteher (Pächter) 1)
Das Magistratische Bezirksamt für den .... Bezirk hat mit dem Bescheid vom ..............., Zl. ..............., die Verpachtung der Jagd gemäß § 29 des Wiener Jagdgesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, genehmigt. Eine Abschrift der Versteigerungs(Pacht-)bedingungen ist dem Ersteher (Pächter) zugestellt worden.
Magistratisches Bezirksamt für den
.... Bezirk im selbständigen Wir-
kungsbereich des Landes:
...................................................
Gebührenbemessung durch das Finanzamt:
Am ............ 19.. findet um .......... Uhr in .........................................., Straße: ....................................., Hausnummer: .....,1) (beim Magistratischen Bezirksamt für den ..... Bezirk, ..... Stock, Zimmer ....) die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem die Katastralgemeinde(n) ..........................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ..........................................., umfassenden Gemeindejagdgebiete P ............................... im Wege der öffentlichen Versteigerung statt.
Die Pachtbedingungen können bis zum Versteigerungstage bei dem Magistratischen Bezirksamte für den .... Bezirk, Straße: .................... und vor Beginn der Versteigerung im Versteigerungsraume eingesehen werden.
Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von ...... Jahren, das ist für die Zeit vom .................... bis einschließlich ........................
Ausrufpreis: ........................
Zu erlegendes Vadium (Leggeld): .........................
Festgestelltes Gesamtflächenausmaß der Gemeindejagd: .............
Ausmaß der vorhandenen Waldflächen: 2) ..................
Ausmaß der vorhandenen Wasserflächen: 2) ..................
Vorhandene Wildarten, und zwar:
.........................., am .....................
Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk
im selbständigen Wir kungsbereich des Landes:
..........................................................................
Aufgenommen am ............................................... in ......................................................... anläßlich der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes: P ....................., Katastralgemeinde: ..............................................................
Der vom Magistratischen Bezirksamt für den ...... Bezirk beauftragte Versteigerungsleiter: .....................................................................................................................................................
Der Schriftführer: .............................................................................................................................
Der Versteigerungsleiter stellt zunächst fest, daß die Versteigerung mit Kundmachung vom ..............................., auf den heutigen Tag um .......... Uhr in ............................................, Straße: ................................., Hausnummer: ......... 1) beim Magistratischen Bezirksamt für den .... Bezirk, .... Stock, Zimmer ...., anberaumt sowie unter Einhaltung der Vorschriften des § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom ......................, LGBl. für Wien Nr. ....., ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, somit am festgesetzten Orte und zur festgesetzten Zeit stattfindet.
Der Schriftführer verliest sodann über Aufforderung des Versteigerungsleiters die Pachtbedingungen. Die zur Verlesung gebrachte Ausfertigung der Pachtbedingungen wird dieser Niederschrift angeschlossen und bildet einen wesentlichen Bestandteil derselben.
Über Einladung des Versteigerungsleiters melden sich die Bieter und erlegen das Vadium:
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Da das Höchstanbot des ................................ mit Euro .......... nicht überboten wurde, ist die Versteigerung mit diesem Anbot in vorschriftsmäßiger Weise abgeschlossen. Ersteher der Gemeindejagd ist daher .................................... mit dem Höchstgebot von Euro ...........
Nach Abschluß der Versteigerung werden die erlegten Vadien den Bietern mit Ausnahme des Erstehers zurückgestellt. Der Empfang des Vadiums wird von diesen Bietern durch ihre Unterschrift bestätigt.
Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird von dem Versteigerungsleiter zwecks Hinterlegung in der Stadtkasse des Magistratischen Bezirksamtes für den .... Bezirk gegen Bestätigung übernommen.
Die Versteigerungsniederschrift wird von dem Schriftführer verlesen und sodann geschlossen und gefertigt.
.........................., am .....................
Der (Die) Bieter:
Der Versteigerungsleiter:
...........................................................
...........................................................
...........................................................
Der Schriftführer:
...........................................................
...................................................
1)Nichtzutreffendes ist zu streichen.
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