20000441•Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
20000441Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von JagdaufsehernLaw01.01.2002
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung und die Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Auf Grund der §§ 52, 65 und 66 des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 31/1982 wird verordnet:
Im RIS seit
19.05.2014
Der Wiener Landesjagdverband hat mindestens einmal jährlich eine Jagdprüfung abzuhalten.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung sind an den Wiener Landesjagdverband zu richten. Das Ansuchen hat Name, Adresse und Geburtsdatum des Prüfungswerbers zu enthalten.
(2) Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, sind ihm vom Wiener Landesjagdverband gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und für ihren ordnungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Er hat die Aufteilung der Prüfungsfächer auf alle Mitglieder der Prüfungskommission vorzunehmen. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüfungswerber dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten.
(3) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein solcher Prüfungswerber ist für „nicht geeignet“ zu erklären.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und Munition nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist.
(2) Seine Fähigkeiten im Schießen hat der Prüfungswerber dadurch nachzuweisen, daß er bei fünf Schüssen mit dem Kleinkalibergewehr auf die 10-Ring-Gamsscheibe, stehend, angestrichen, Entfernung 100 m, und beim Beschießen von zehn Tontauben mit der Schrotflinte, aus dem Jagdanschlag, mindestens eine Gesamtpunkteanzahl von 50 erreicht - wobei der Treffer auf eine Tontaube mit fünf Punkten und ein Ring auf der Scheibe mit einem Punkt zu bewerten ist - und mit jeder Waffe mindestens 15 Punkte erzielt.
(3) Entscheidet die Kommission, daß der Prüfungswerber die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, ist nach einer entsprechenden Ruhepause oder am darauffolgenden Tag der theoretische Teil der Prüfung abzunehmen. Andernfalls ist der Prüfungswerber für „nicht geeignet“ zu erklären. Dies ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mitzuteilen.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Nach Beendigung des theoretischen Teiles der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis, welches dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden ist.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungswerbers und das Prüfungsergebnis aufgegliedert in den theoretischen und praktischen Teil sowie gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden darf.
(3) Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen../.
Im RIS seit
23.04.2014
Die Jagdaufseherprüfung ist nach Maßgabe der Anmeldungen einmal jährlich durchzuführen.
Im RIS seit
23.04.2014
Ansuchen um Zulassung zur Jagdaufseherprüfung sind an den Magistrat zu richten. Dem Ansuchen um Zulassung zur Jagdaufseherprüfung sind anzuschließen:
Im RIS seit
23.04.2014
Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, sind ihm vom Magistrat gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.
Im RIS seit
23.04.2014
§ 3 findet auf die Jagdaufseherprüfung Anwendung.
Im RIS seit
23.04.2014
Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Klausurarbeit unter Aufsicht des Vorsitzenden abzuhalten. Über die Zulässigkeit der Verwendung von Behelfen und Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission anläßlich der Festlegung der Prüfungsaufgabe.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden. Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen../.
Im RIS seit
23.04.2014
Die Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission beträgt für jeden geprüften Bewerber 7,26 Euro.
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Für den Dienstausweis eines Jagdaufsehers ist das Formular nach Muster der Anlage 3 zu verwenden. ./.
(2) Das Dienstabzeichen für Jagdaufseher ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 4 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien und ein jagdliches Symbol zeigenden Schild von 6 cm Länge und 5 cm Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. ./.
Im RIS seit
23.04.2014
Anläßlich der Bestätigung hat der Jagdaufseher folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“
Im RIS seit
23.04.2014
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Beeidigung und Bestätigung sowie die äußere Kennzeichnung der Jagdaufseher, LGBl. für Wien Nr. 20/1950, außer Kraft.
Im RIS seit
23.04.2014
/Dokumente/Landesnormen/LWI40008393/hauptdokument.img1is.png
Im RIS seit
23.04.2014
/Dokumente/Landesnormen/LWI40008394/hauptdokument.img1is.png
Im RIS seit
23.04.2014
/Dokumente/Landesnormen/LWI40008395/hauptdokument.img1is.png
Im RIS seit
23.04.2014
/Dokumente/Landesnormen/LWI40008396/hauptdokument.img1is.png
Im RIS seit
23.04.2014
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"50 Landwirtschaft (L)",
"50/60 Jagd- und Fischereirecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40008397",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 1/1983",
"stammnorm_bgblnummer": "1/1983"
},
"content": {
"source_id": "LWI40008397",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}