20000481•Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
20000481Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von JustizanstaltenLaw03.04.2015
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
StF: LGBl. Nr. 35/2008
Die Wiener Landesregierung hat am 29. April 2008 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Im RIS seit
06.05.2015
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
12 749 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro
Im RIS seit
22.08.2017
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Im RIS seit
06.05.2015
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Im RIS seit
06.05.2015
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Im RIS seit
22.08.2017
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Im RIS seit
06.05.2015
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Im RIS seit
06.05.2015
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