20000482•Landschaftsschutzgebiet Favoriten
20000482Landschaftsschutzgebiet FavoritenLaw09.05.2015
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"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Favoriten)
StF: LGBl. Nr. 20/2015
Aufgrund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
11.05.2015
Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Im RIS seit
07.07.2016
Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 10. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Im RIS seit
24.11.2024
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist:
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Favoriten sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Das Landschaftsschutzgebiet Favoriten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:
Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
§ 6. Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Otto Benesch Park“, „Volkspark Laaerberg“ und „Kur- und Erholungspark Laaerberg“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
(1) Die in den Plänen durch hellgrüne Färbung ausgewiesene Fläche beim Laaerbergbad wird zur Landschaftspflegezone Sonderbereich erklärt. Ziel der Landschaftspflegezone Sonderbereich ist die Nutzung dieser Fläche als Liegewiese und als Sport- und Spielfläche für die Besucherinnen und Besucher des Laaerbergbades.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keine Eingriffe im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dar.
(3) Im Falle einer Nutzungsänderung gelten für die in Abs. 1 genannte Fläche die Ziele der Zone D – Landschaftspflegezone Entwicklung.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 10. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen. Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Im RIS seit
07.07.2016
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31/2016 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
24.11.2024