20000483•Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf
20000483Landschaftsschutzgebiet FloridsdorfLaw09.05.2015
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"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 21. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf)
StF: LGBl. Nr. 21/2015
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 und des § 22 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:
Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 21. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:
Auf den in den Plänen in hellgelber Farbe ausgewiesenen Flächen der Landwirtschaftsgeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung ist folgendes Ziel zu beachten:
Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Parkanlage Lorettowiese“ und „Parkanlage Schlossergasse“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Nord sind folgende Ziele zu beachten:
(1) Das Europaschutzgebiet Bisamberg ist in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen mit einer strichlierten Linie in dunkelblauer Farbe umgrenzt. Das Europaschutzgebiet umfasst Teile folgender Zonen des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf:
(2) Im Europaschutzgebiet Bisamberg sind folgende Ziele zu beachten:
(1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Bisamberg einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat jene von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich sind, sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses den in § 10 Abs. 2 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, finden sinngemäß Anwendung.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen: