20000484•Landschaftsschutzgebiet Donaustadt
20000484Landschaftsschutzgebiet DonaustadtLaw16.06.2015
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"50 Landwirtschaft (L)",
"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt)
StF: LGBl. Nr. 22/2015
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
22.06.2015
(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt..
Im RIS seit
01.12.2024
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:
Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
(1) Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:
(2) Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.
Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Donaupark“, „Parkanlage Hardeggasse (Am Mühlwasser)“ und „Parkanlage Kirschenallee“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Süd sind folgende Ziele zu beachten:
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 22. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Im RIS seit
01.12.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
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Im RIS seit
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