20000582•Invasive Arten Gesetz – IAG
20000582Invasive Arten Gesetz – IAGLaw29.06.2019
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"50 Landwirtschaft (L)",
"50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung"
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}Gesetz über begleitende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Invasive Arten Gesetz – IAG)
StF: LGBl. Nr. 37/2019
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
01.07.2019
§ 1. Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S 35, (IAS-VO) festgelegt.
Im RIS seit
01.07.2019
§ 2. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Den für die Vollziehung der IAS-VO und dieses Gesetzes zuständigen Organen ist von den Verfügungsberechtigten (Abs. 3) zum Zweck amtlicher Erhebungen zur Erfüllung der ihnen nach der IAS-VO, nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen und die Durchführung der Maßnahmen (§ 3) zu dulden.
(3) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude und auf die der IAS-VO unterliegenden Tiere und Pflanzen.
Im RIS seit
01.07.2019
§ 3. Die Landesregierung kann durch Verordnung
Im RIS seit
01.07.2019
§ 4. Werden Aktionspläne gemäß Art. 13 oder Managementmaßnahmen nach Art. 19 der IAS-VO vorbereitet, abgeändert, überarbeitet oder festgelegt, ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Magistrates bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen.
Im RIS seit
01.07.2019
§ 5. (1) Wer gegen
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine erteilte Genehmigung nach Art. 8 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.
(4) Neben einer Strafe nach Abs. 1 und Abs. 2, oder auch unabhängig von einer solchen, kann der Verfall von invasiven gebietsfremden Tieren oder Pflanzen erklärt werden, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen.
(5) Soweit dies nicht den Zielen der IAS-VO entgegensteht, hat die Behörde Folgendes zu veranlassen:
Im RIS seit
01.07.2019
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Im RIS seit
01.07.2019