20000652•Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2022)
20000652KrankenbehandlungLaw01.01.2022
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"60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)",
"60/40 Krankenbehandlung"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022)
StF: LGBl. Nr. 81/2021
Auf Grund der §§ 8 Abs. 6, 9 Abs. 3 und 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
22.12.2021
§ 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard
EUR 977,94.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
EUR 244,48;
EUR 132,02.
(2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
EUR 977,94.
EUR 244,48;
EUR 132,02.
(3) aufgehoben; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15.
(4) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 733,46.
EUR 183,36.
(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 488,97.
EUR 122,24.
(6) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 977,94.
EUR 244,48.
(7) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden
EUR 733,46.
EUR 183,36.
(8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 733,46.
EUR 183,36.
(9) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard
EUR 488,97.
EUR 122,24.
(10) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 977,94.
EUR 132,02.
(11) Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 733,46.
EUR 99,02;
EUR 66,01.
(12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard
EUR 264,04.
(13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, ausgestellt wurde, beträgt
EUR 176,03.
§ 1 Abs. 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2022 – WMG-VO 2022, LGBl. für Wien Nr. 81/2021, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2023, Zl. G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15, aufgehoben.
Im RIS seit
26.04.2023
§ 2. (1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
EUR 365,49;
EUR 383,20;
EUR 405,95;
EUR 427,46.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Im RIS seit
22.12.2021
§ 3. Als Vermögensfreibetrag sind EUR 5.867,64 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Im RIS seit
22.12.2021
§ 4. Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 146,69.
Im RIS seit
22.12.2021
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.
Im RIS seit
22.12.2021