20000657•Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz
20000657Wiener Wohn- und EnergieunterstützungsgesetzLaw19.05.2022
Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Wohn- und Energiekosten (Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 18/2022
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.05.2022
(1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten und damit der Kosten für den Aufwand zum Wohnen jener natürlichen Personen zu mildern, die bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten von sozialer Hilfsbedürftigkeit betroffen oder bedroht sind. Ebenso sollen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aufgrund der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung für diese Personen ergeben, gemildert werden. Weiters soll der Gefahr einer Intensivierung von Armut und einem Anstieg von Armutsbetroffenheit in der Stadt Wien entgegengewirkt werden. Die Energiekosten im Sinne dieses Gesetzes betreffen die Preise für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas, die einen Aufwand zum Wohnen darstellen.
(2) Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zieles sollen Personen nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind sowie dem Risiko von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten ausgesetzt sind, Förderungen zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser Kosten nach dem 2. Abschnitt und dem 3. Abschnitt erhalten. Ergänzend dazu, richtet sich die Förderung nach dem 4. Abschnitt und dem 5. Abschnitt an eine breitere Bevölkerungsgruppe, um die aufgrund der gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung entstehenden Mehrkosten abzudecken. Zusätzlich dazu sollen die Förderungen nach dem 6. Abschnitt zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung beitragen.
(3) Die Förderungen nach diesem Gesetz werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
17.07.2023
Die Abwicklung der Förderungen nach diesem Gesetz ist vom Land Wien unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszugestalten.
Im RIS seit
20.03.2023
Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen:
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 5 bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
19.05.2022
(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 7 oder § 8 erfüllt.
Im RIS seit
19.05.2022
(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat April 2022 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5, § 7 oder § 8 erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 und des § 60 Abs. 6 des WWFSG 1989 finden auf die Zuwendung nach Abs. 1 keine Anwendung und daher werden Leistungen der Wohnbeihilfe nicht um diese Zuwendung vermindert.
Im RIS seit
19.05.2022
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen:
Im RIS seit
19.05.2022
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat April 2022 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllen:
Im RIS seit
19.05.2022
(1) Zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro gemäß §§ 5 bis 8 ist volljährigen Personen, die alleinerziehend sind, aufgrund der erhöhten finanziellen Mehrbelastung eine Förderung in Form eines Zuschlages in Höhe von 100 Euro pro Person einmalig zu gewähren. Der Zuschlag ist jenen alleinerziehenden Personen, zu gewähren, denen eine einmalige finanzielle Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 gewährt wird und die demnach im Monat April 2022 die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 erfüllen.
(2) Der Zuschlag für Alleinerziehende gemäß Abs. 1 in Höhe von 100 Euro ist einmalig pro volljähriger Person, die alleinerziehend ist, und ausschließlich zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß § 5 oder § 6 oder § 7 oder § 8 zu gewähren. Erfüllt eine Person mehrere der in § 5, § 6, § 7 oder § 8 genannten Voraussetzungen, so ist dieser Person trotzdem nur ein Zuschlag in Höhe von 100 Euro – zusätzlich zu der einmaligen finanziellen Zuwendung gemäß §§ 5 bis 8 in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(3) Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 1 gelten alleinstehende Personen, die mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(4) Die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 hat wie folgt zu erfolgen:
(5) Die Förderung nach Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
19.05.2022
Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.
Im RIS seit
19.05.2022
Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 7 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG, entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.
Im RIS seit
19.05.2022
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Zuschlag gemäß § 8a an jene Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Zuschlages durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Alleinerziehende Personen, die unter § 8a Abs. 4 Z 2 fallen, haben ein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 8a beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Die Förderbestimmungen, welche den Zeitraum für die Einbringung eines Ansuchens, die vorzulegenden Unterlagen sowie die Modalitäten der Auszahlung vorsehen, können dem Formblatt zur Einbringung des Ansuchens entnommen werden.
(3) Unvollständige Ansuchen werden mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
Im RIS seit
19.05.2022
(1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden, können sonstige Unterstützungsleistungen (Energieunterstützung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen aus Rechnungen für Energie und zur Schaffung sonstiger energiebezogener Maßnahmen, die zu einer besseren Bewältigung der starken Erhöhung von Energiekosten führen, vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten, gestellt werden:
(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.
Im RIS seit
10.10.2022
(1) Personen, die besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Energiebonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 10. November 2022 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen:
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus zu stellen.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
31.10.2022
(1) Einen Wiener Energiebonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 10. November 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
Im RIS seit
31.10.2022
(1) An jede Adresse in Wien, die zum 10. November 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus zu versenden.
(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben ausgesandt, können die zum 10. November 2022 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus kann bis längstens 31. März 2023 gestellt werden.
Im RIS seit
31.10.2022
(1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Energiebonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 13 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
Im RIS seit
31.10.2022
Personen, die weiterhin besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine weitere Förderung als Wiener Energiebonus 2023 in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
20.03.2023
(1) Die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen bei jenen Personen, die bereits einen Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt bis zum 25. März 2023 erhalten haben.
(2) Eine Auszahlung nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn bei volljährigen Personen Änderungen hinsichtlich der Wohnadresse des Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder hinsichtlich der Beurteilung des Jahreseinkommens oder der Einkommensgrenzen gemäß § 19 zum 25. März 2023 im Vergleich zum 10. November 2022 vorliegen.
(3) An Personen, an die eine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß Abs. 1 erfolgt, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(4) Das Schreiben gemäß Abs. 3 enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, Familienname, Vorname und eine Hauptwohnsitzadresse.
(5) Eine Auszahlung nach Abs. 1 erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Wiener Energiebonus nach dem 4. Abschnitt. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den Wiener Energiebonus 2023 an jene Personen, die unter Abs. 1 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung durch Postanweisung zu erfolgen.
Im RIS seit
20.03.2023
(1) Jene Personen, die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erhalten, können ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 gemäß Abs. 2 stellen.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 25. März 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen:
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus 2023 zu stellen.
Im RIS seit
20.03.2023
(1) Einen Wiener Energiebonus 2023 können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 25. März 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
Im RIS seit
20.03.2023
(1) An jede Adresse in Wien, die zum 25. März 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben und an die keine Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 ohne vorangehendes Ansuchen gemäß § 17 erfolgt, ein Schreiben über den Wiener Energiebonus 2023 zu versenden.
(2) Das Schreiben enthält Informationen über den Wiener Energiebonus 2023, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 25. März 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Energiebonus 2023 kann bis längstens 30. Juni 2023 gestellt werden.
Im RIS seit
20.03.2023
(1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus 2023 durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Energiebonus 2023 ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 19 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
Im RIS seit
20.03.2023
Zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung werden folgende Förderungen vom Land Wien vorgesehen:
Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Personen, die besonders von den gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Wohnbonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen:
(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Einen Wiener Wohnbonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) An jede Adresse in Wien, die zum 28. Juni 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden.
(2) Das Schreiben gemäß Abs. 1 hat Informationen über den Wiener Wohnbonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse zu enthalten. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 28. Juni 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus kann bis längstens 30. September 2023 gestellt werden.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Wohnbonus durch Postanweisung zu erfolgen.
(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4) Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Wiener Wohnunterstützungspauschale) vom Land Wien vorgesehen:
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 oder § 31 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 30 oder § 31 erfüllt.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 28, § 30 oder § 31 erfüllt.
Im RIS seit
17.07.2023
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen:
Im RIS seit
17.07.2023
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung erfüllen:
Im RIS seit
17.07.2023
Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.
Im RIS seit
17.07.2023
Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 30 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückstanden bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, gestellt werden:
(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8, § 8a und § 11 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice dürfen zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 8 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 8 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(3) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 5, § 6 und § 8a folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 5, § 6 und § 8a fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(4) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 7 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(5) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(6) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 7 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 7 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(7) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der fördernehmenden Personen über die Fördergewährung gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6 und § 8 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten:
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung darf zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit eines Ansuchens auf eine Förderung gemäß § 11 folgende personenbezogene Daten der Personen, die ein Ansuchen auf eine Förderung gemäß § 11 gestellt haben, an Energielieferanten zur automationsunterstützten Verarbeitung übermitteln:
(9) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zweck der Feststellung der Förderwürdigkeit der Förderung gemäß § 8a berechtigt, Angaben der förderansuchenden Person sowie Daten zu allen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG abzufragen, zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 20 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Energiebonus und über den Wiener Energiebonus 2023 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(10a) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 berechtigt, Familienname, Vorname sowie Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien der fördernehmenden Personen automationsunterstützt zu verarbeiten.
(11) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Energiebonus gemäß § 14 und des Wiener Energiebonus 2023 gemäß § 17 und § 20 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
(12) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
(13) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus nach § 12 Abs. 2 und des Wiener Energiebonus 2023 nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(14) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz oder § 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 bis 7 oder § 18 Abs. 3 Z 1 bis 7 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(15) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Energiebonus und des Wiener Energiebonus 2023, sofern eine Kontrolle nach Abs. 12 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(16) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.
(17) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
(18) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
(19) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach § 23 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(20) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(21) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Abs. 18 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(22) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(23) Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 1 bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(24) Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 5 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(25) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28 und § 29 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(26) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
(27) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(28) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
(29) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 oder § 31 gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten:
(30) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (§ 27 Abs. 3) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß § 41 AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß § 26 Abs. 1 erfolgen kann.
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5, § 6, § 7 Z 4 bis 6, § 8 und § 8a sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 11, § 12, § 17 und § 18 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 23 und § 34 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
Im RIS seit
17.07.2023
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Im RIS seit
17.07.2023
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 45/2022 tritt mit 1. November 2022 in Kraft.
(3) Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 7/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
17.07.2023
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