20000666•Wiener Tierzuchtgesetz 2021
20000666Wiener Tierzuchtgesetz 2021Law05.11.2022
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"50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung"
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}Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz 2021)
StF: LGBl. Nr. 48/2022, CELEX-Nrn.: 31990L0428, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32008L0073, 32016R1012, 32017R0716, 32017R0717, 32017R1422 und 32017R1940
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“), ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016, S. 66, festgelegt.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
(3) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Wien haben. Die Behörde hat vor der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(3) Die Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beträgt 60 Tage ab Antragstellung.
(4) Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Überprüfung über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bescheidmäßig zu entscheiden.
(5) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Entzugs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.
(6) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(7) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(2) Eine bescheidmäßige Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt wird.
(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung der Genehmigung bescheidmäßig zu entscheiden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Wien tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Wien bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe bescheidmäßig zu verweigern.
(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Wien rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Wien mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Wien durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(11) Parteistellung hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Wien durchführen möchte.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
(2) Eine nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 angezeigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist durch die Behörde unter den Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Beiziehung des Tierzuchtrats innerhalb der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu genehmigen.
(3) Möchte ein nach diesem Landesgesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
Im RIS seit
04.11.2022
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Im RIS seit
04.11.2022
Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Wien zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Im RIS seit
04.11.2022
Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin bzw. des Tierhalters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher bzw. welches von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
04.11.2022
Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese sind an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder Drittlandes sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine sonstige Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. sonstige Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019) Einsicht nehmen kann.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer) von Personen, deren Qualifikationen nach dem Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2021, anerkannt werden, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 16 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Im RIS seit
04.11.2022
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Gesetzes gilt das Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landwirtschaftskammer für Wien. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer für Wien durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018. Über Beschwerden gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer für Wien entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer für Wien behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer für Wien insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer für Wien.
Im RIS seit
04.11.2022
Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Verwaltungsgericht Wien können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter bedienen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Die bzw. der Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 5, 6 und 8 sowie die Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 7 gelten auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dasselbe gilt auch für die Kontrollorgane anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Die zuständige Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Tierzucht sowie der Überwachung der Bestimmungen erforderlich ist:
(2) In Wien tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen bzw. Züchter folgende erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten dürfen diese Daten an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Stellen sind. Weiters können diese Daten auf begründetes Ersuchen an Dritte übermittelt werden, sofern diese an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse im Rahmen von Forschung und Statistik glaubhaft machen und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen entgegensteht.
(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 und 2 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Wien nach dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig tätigen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit Sitz in Wien, in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus dem Gesetz über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Tierzucht (Wiener Tierzuchtverordnung), LGBl. für Wien Nr. 30/2010, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 2.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Gesetzes über die Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Internet zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
Im RIS seit
04.11.2022
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/0517/A).
Im RIS seit
04.11.2022