20000697•Wiener Wohnbeihilfegesetz
20000697Wiener WohnbeihilfegesetzLaw01.03.2024
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"10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)",
"10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen"
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}Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG)
StF: LGBl. Nr. 7/2024
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG)
Im RIS seit
12.02.2024
Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
Im RIS seit
07.05.2025
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Anspruchsberechtigt sind volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz genannten Personen gleichgestellt. § 5 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen an, so kann die Wohnbeihilfe nur von der Mieterin oder dem Mieter beantragt werden. Sind zwei oder mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig Mieterinnen oder Mieter, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die dann auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die Mieterin bzw. der Mieter oder die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen selbst (Mit)Eigentümerinnen oder (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer in einem Naheverhältnis stehen. Als nahe stehende Personen gelten Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht für Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder für jene Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogen werden.
(6) Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Wohnplatz haben, deren Hauptmieterin oder Hauptmieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer eine bzw. ein vom Fonds Soziales Wien anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bzw. der Verein Wiener Frauenhäuser ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist der betreuten Person zu gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im RIS seit
28.12.2025
(1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.
(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt
(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich
(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 7 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag in der Höhe von 21 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.
(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 und 3 nicht erreichen, sofern die Haushaltsgemeinschaft aus ihnen alleine oder aus ihnen und minderjährigen Kindern, Enkelkindern oder Personen im Sinne des § 2 Z 8 besteht:
Im RIS seit
28.12.2025
(1) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt bzw. erhöht sich um einen Betrag in Höhe von je 70 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards für Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz, deren Einkommen zwischen 70 vH und 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt und deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein Einkommen über dem Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorhanden ist.
(2) Besteht die Haushaltsgemeinschaft lediglich aus einer Person im Sinne des Abs. 1, so ist der Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe ein Haushaltseinkommen von 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards jedenfalls (fiktiv) zugrunde zu legen.
(3) Personen im Sinne des Abs. 1 sind jedoch nicht als Teil der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine weitere Person, deren Einkommen wenigstens 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt, angehört, außer es handelt sich um die einzige Hauptmieterin oder den einzigen Hauptmieter.
Im RIS seit
28.12.2025
(1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.
(2) Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe bereits ab Beginn dieses Monats, bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats ab dem Folgemonat gewährt. Wurde im Antrag ausdrücklich eine Wohnbeihilfe auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume beantragt, wird die Wohnbeihilfe auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten vor Antragstellung, gewährt.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß § 1 mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.
(2) Der anrechenbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 und 4 darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen:
(4) Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geleistet werden.
(2) Folgende Einkünfte sind nicht zum Haushaltseinkommen zu zählen:
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Zur Berechnung des Mindesthaushaltseinkommens gemäß § 4 kann bei Einkommen, die sich nach Tagsätzen errechnen, auch das Einkommen des Monats vor Antragstellung herangezogen werden, sofern dieses nicht das Höchsthaushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 überschreitet.
(4) Wird trotz bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges minderjähriges Kind oder Enkelkind kein Unterhalt geleistet oder unterschreitet dieser den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag, so ist jedenfalls der nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegte Betrag als fiktiver Unterhalt anzurechnen, sofern ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht Anderes belegt. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(5) Besteht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges volljähriges Mitglied ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe eines allfälligen Unterhaltsanspruches, so ist stets der darin angeführte Betrag anzurechnen. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den dort festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(6) Wird in sonstigen Fällen für ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Unterhalt frei vereinbart oder freiwillig geleistet, ist ein Nachweis über die Regelmäßigkeit und den tatsächlichen Bezug zu erbringen, andernfalls diese Einkünfte außer Betracht zu bleiben haben.
(7) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich auf 90 vH, wenn eine oder mehrere Personen im Sinne des § 2 Z 8 der Haushaltsgemeinschaft angehören. Für das zweite Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jedes weitere Mitglied um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
des monatlichen Haushaltseinkommens in der jeweiligen Zumutbarkeitsstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Die 1. bis 3. Zumutbarkeitsstufe beträgt jeweils 22,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wobei der Betrag auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden ist. Die 4. Zumutbarkeitsstufe erfasst alle darüber hinausgehenden Beträge.
Im RIS seit
28.12.2025
(1) Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar, sofern der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand über dem tatsächlichen Wohnungsaufwand liegt.
(2) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.
(4) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.
(5) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen.
(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Fälle abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Im RIS seit
07.05.2025
Die Wohnbeihilfe kann an Dritte, die Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben, ausbezahlt werden, wenn:
Im RIS seit
12.02.2024
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.
(3) Wohnbeihilfe, die nicht in der gewährten Höhe gebührt, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgemeinschaft durch Todesfall, bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen sowie einer Änderung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes im Zeitraum, in dem das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen nicht erreicht wird, neu zu bemessen oder gemäß § 12 einzustellen.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Wohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt:
(2) Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn:
(3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls für jene Zeiträume eingestellt, für die der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Wohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
(2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(5) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß §§ 4 und 7 anzuschließen.
(6) Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices haben dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen Auskünfte über
(2) Die Auskunfterteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Nach Abs. 1 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
(4) Nach Abs. 1 haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Größe der Haushaltsgemeinschaft und der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie der mit dieser oder diesem im Haushalt lebenden Personen zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen:
4.Informationen und Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Antrages auf Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhoben wurden.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Vermieterinnen und Vermieter der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
(2) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit dieser oder diesem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit diesen im Haushalt lebenden Personen zu verarbeiten:
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe folgende Daten der Vermieterin oder des Vermieters sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
(3a) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten von nicht haushaltszugehörigen Personen, gegen die gesetzliche Unterhaltsansprüche von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft bestehen, zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr. 200/1982, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen im Haushalt lebenden Personen zu verarbeiten:
(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen im Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgegebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.
Im RIS seit
07.05.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Im RIS seit
07.05.2025
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im RIS seit
12.02.2024
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes:
(3) Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Im RIS seit
12.02.2024