20000710•Geschützter Landschaftsteil Meidling
20000710Geschützter Landschaftsteil MeidlingLaw23.11.2024
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"50 Landwirtschaft (L)",
"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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}Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden (geschützter Landschaftsteil Meidling)
StF: LGBl. Nr. 35/2024
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
01.12.2024
§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes werden zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
Im RIS seit
01.12.2024
§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist
(2) Im geschützten Landschaftsteil Meidling sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Im RIS seit
01.12.2024
§ 3. Der geschützte Landschaftsteil Meidling besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:
A – Naturzone Parkanlagen,
B – Landschaftspflegezone Parkanlagen.
Im RIS seit
01.12.2024
§ 4. Auf den im Plan in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Naturzone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
Im RIS seit
01.12.2024
§ 5. Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für die Naturzone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
Im RIS seit
01.12.2024
§ 6. Auf den im Plan in dunkelgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
Im RIS seit
01.12.2024
§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für die Landschaftspflegezone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
Im RIS seit
01.12.2024
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 12. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
Im RIS seit
01.12.2024
§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
Im RIS seit
01.12.2024
(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
01.12.2024
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
01.12.2024