Verordnung der Wiener Landesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates
StF: LGBl. Nr. 54/2024
Auf Grund des § 7 Abs. 8 des Gesetzes über die Beschränkung von Wahlwerbungsaufwendungen und zur Einrichtung eines Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates (Wiener Parteiengesetz), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
24.12.2024
§ 1 Im RIS seit
(1) Jedem Mitglied des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates, im Vertretungsfall dessen Ersatzmitglied, gebührt für jeden Kalendertag, an dem es an einer Sitzung teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) hat weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften der Stadt Wien.
Im RIS seit
24.12.2024
§ 2 Im RIS seit
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der Wiener Landesregierung anzuweisen.