20000725•Wiener Klimagesetz (Wr. KG)
20000725Wiener Klimagesetz (Wr. KG)Law18.04.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Gesetz",
"indizes": [
"50 Landwirtschaft (L)",
"50/10 Wiener Umweltschutzrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LWI40017437",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 20/2025",
"stammnorm_bgblnummer": "20/2025"
},
"content": {
"source_id": "LWI40017437",
"bundesland": "W",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz, mit dem das Wiener Klimagesetz (Wr. KG) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 20/2025
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(2) Die Bundeshauptstadt Wien fördert die Bewusstseinsbildung für die in Abs. 1 genannten Ziele in ihrer Verwaltung sowie der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den anderen Gebietskörperschaften.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien ist sich bewusst, dass die in § 2 genannten Ziele nur im Zusammenwirken mit der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den anderen Gebietskörperschaften gemeinsam erreicht werden können. Die Bundeshauptstadt Wien stärkt dazu den Austausch mit diesen, richtet einen Klimarat (§§ 6 bis 9) ein und strebt den Abschluss von Klima-Allianzen (§ 14) an.
(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen darauf zu achten, die Gefahren durch die Veränderung des Klimas für aktuelle und künftige Generationen zu verringern und eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für die Kinder und Jugendlichen sowie künftige Generationen zu fördern.
(5) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf zu achten, dass Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimaanpassung sozial gerecht gestaltet werden. Insbesondere sind die Bedürfnisse von vulnerablen Gruppen zu berücksichtigen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Die Bundeshauptstadt Wien bekennt sich zu dem Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016 und der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird.
(2) Im Einklang mit Abs. 1 strebt die Bundeshauptstadt Wien im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen an, bis 2040 klimaneutral zu sein.
Im RIS seit
17.04.2025
Die Bundeshauptstadt Wien hat ihre Verwaltung bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu organisieren und darauf hinzuwirken, dass die von § 73b Abs. 1 und 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2040 klimaneutral sind.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Es wird eine Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten setzt sich zusammen aus der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten, beruft die Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein und leitet diese.
(4) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten hat die Umsetzung des Klimafahrplans (§ 10) und die Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets (§ 11) regelmäßig zu evaluieren.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 4 sind ehestmöglich zu veröffentlichen und bei der Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 10) zu berücksichtigen.
(6) Wird in den Ergebnissen der Evaluierung gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ziele des Klimafahrplans (§ 10) mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden, hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten ehestmöglich ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Maßnahmen des Sofortprogramms sind bei der Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 und der Festlegung von Klimazielen durch Zuordnung von Verantwortungen für die jeweiligen Geschäftsgruppen des Magistrats gemäß § 11 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(7) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat eine Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten einzurichten.
(2) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat den Gemeinderat bei der Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 10) zu unterstützen. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten bei der Erstellung eines Sofortprogramms (§ 4 Abs. 6), der Evaluierung der Umsetzung des Klimafahrplans (§ 10) und der Evaluierung der Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets (§ 11) zu unterstützen.
(3) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten ist die Ansprechstelle für den Klimarat in organisatorischen Angelegenheiten. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Klimarates zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich den aktuellen Stand der Erreichung des Ziels gemäß § 2 Abs. 2 zu veröffentlichen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Zur fachlichen Beratung der Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten (§ 4), der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik wird ein Klimarat eingerichtet. Der Klimarat besteht aus dem Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) (§ 7), dem Klimarat – Stadt (City Board) (§ 8) und dem Klimarat – Gesellschaft (Sounding Board) (§ 9). Der Klimarat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Die Mitglieder des Klimarates werden von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder des Klimarates können aus wichtigem Grund abberufen werden. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger bestellt, erlischt deren bzw. dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(3) Der Klimarat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte haben das Recht, an den Sitzungen des Klimarates teilzunehmen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Klimarat – Wissenschaft besteht aus bis zu acht, mindestens jedoch sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Fachexpertinnen und Fachexperten, die hohe Kompetenzen in Themenbereichen, die für den Klimaschutz oder für die Klimaanpassung oder für die Kreislaufwirtschaft relevant sind, aufweisen. Bei der Zusammensetzung ist eine möglichst ausgewogene Verteilung der Fachkompetenzen, der Ausbildungshintergründe, der internationalen Erfahrung und der Geschlechter zu berücksichtigen.
(2) Der Klimarat – Wissenschaft kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Empfehlung an die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten (§ 4) abgeben. Der Klimarat – Wissenschaft kann im Zuge der Erstellung eines Sofortprogramms (§ 4 Abs. 6) und zur Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 10) eine Stellungnahme abgeben.
(3) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Wissenschaft wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Klimarat – Stadt besteht aus bis zu 17, mindestens jedoch zwölf Mitgliedern, davon bis zu zehn Mitglieder aus der Stadtverwaltung und bis zu sieben Vertreterinnen und Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien, die die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder amtsführende Stadträtinnen und Stadträte stellen. Jedenfalls sind Vertreterinnen und Vertreter des Magistrates der Stadt Wien, die mit den Aufgaben der Koordinierung der Klimaangelegenheiten, des Umweltschutzes, des Finanzwesens, der Stadtentwicklung und Stadtplanung, Mobilität und der Energieraumplanung betraut sind, sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien befindlichen Unternehmens, das im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, zu bestellen.
(2) Der Klimarat – Stadt kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Stellungnahme an den Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) (§ 7) abgeben.
(3) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Stadt wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Klimarat – Gesellschaft soll die zivilgesellschaftliche Repräsentanz sicherstellen. Dem Klimarat – Gesellschaft gehören bis zu 24, mindestens jedoch 17 Mitglieder an.
(2) Der Klimarat – Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
(3) Der Klimarat – Gesellschaft kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Wiener Klimapolitik eine Stellungnahme an den Klimarat – Wissenschaft (Advisory Board) (§ 7) abgeben.
(4) Die Geschäftsordnung des Klimarates – Gesellschaft wird vom Magistrat der Stadt Wien erlassen. Diese hat insbesondere die Einberufung, die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Gemeinderat hat den Wiener Klimafahrplan, der vom Gemeinderat in der 20. Sitzung der 21. Wahlperiode des Gemeinderats am 23. Februar 2022 beschlossen wurde, mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und die Fortschreibung zu veröffentlichen. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat mit der Vorbereitung des Entwurfs der Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 17) zumindest zwölf Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren zu beginnen.
(2) Der Klimafahrplan hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Magistrat hat zur Erreichung der Zielsetzungen des Klimafahrplans (§ 10) bereits bestehende und geplante klimarelevante Maßnahmen nach Klimakriterien, insbesondere den Treibhausgasemissionen, zu bewerten und durch eine Zuordnung von Verantwortungen für die jeweiligen Geschäftsgruppen des Magistrats entsprechende Klimaziele festzulegen.
(2) Zur Erreichung der Klimaziele der jeweiligen Geschäftsgruppen gemäß Abs. 1 und für die Umsetzung des Sofortprogramms gemäß § 4 Abs. 6 ist unter Einhaltung der budgetären Rahmenbedingungen eine entsprechende Priorisierung der vorhandenen Budgetmittel bzw. Allokation der vorhandenen Ressourcen laufend vorzunehmen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Alle Gesetzesvorlagen gemäß § 125 Abs. 1 WStV und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Als klimarelevante Bereiche gelten insbesondere
(2) Von der Prüfung gemäß Abs. 1 sind Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen ausgenommen,
(3) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 1 sind
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Bauvorhaben der Bundeshauptstadt Wien, deren erwartbare Gesamtkosten das 60-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigen, sind im Stadium der Vorbereitung und Planung zur Umsetzung dahingehend zu prüfen, inwiefern das Vorhaben die Ziele des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 berücksichtigt und inwiefern das Vorhaben allenfalls gemäß den Zielen des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 optimiert werden kann.
(2) Der Gemeinderat kann für juristische Personen, die von Organen der Bundeshauptstadt Wien verwaltet werden oder an denen die Bundeshauptstadt Wien allein oder gemeinsam mit anderen in diesem Absatz genannten juristischen Personen jedenfalls mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Bundeshauptstadt Wien allein oder gemeinsam mit anderen solchen juristischen Personen betreibt, beschließen, dass der Magistrat bei diesen juristischen Personen für Bauvorhaben, deren erwartbare Gesamtkosten das 60-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigen, auf eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 hinzuwirken hat.
Im RIS seit
17.04.2025
Der Magistrat hat zur Erreichung der angestrebten Ziele der §§ 1 bis 3 ein Programm für die Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen festzulegen und durchzuführen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat zur Erreichung der angestrebten Ziele der §§ 1 bis 3 auf die Bildung von Klima-Allianzen im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach der Wiener Stadtverfassung hinzuwirken.
(2) Klima-Allianzen sind Kooperationen zwischen der Bundeshauptstadt Wien und in Wien tätigen Unternehmen, juristischen Personen, Institutionen und Organisationen. Diese Kooperationen können unter anderem Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Aktivitäten und Selbstverpflichtungen zur Erreichung der Ziele des Klimafahrplans (§ 10) und des Ziels der Klimaneutralität 2040 (§ 2 Abs. 2) umfassen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Zur Umsetzung des Klimafahrplans (§ 10) kann der Magistrat mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Bevollmächtigten, sowie den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern von Liegenschaften und Räumlichkeiten in Wien Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme dient folgenden Zwecken:
(2) Zu diesem Zweck ist der Magistrat berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
(3) Zur Ermittlung der unter Abs. 2 genannten Daten ist der Magistrat berechtigt, auf folgende Register zuzugreifen:
(4) Zur Ermittlung und Verarbeitung der unter Abs. 2 genannten Daten von Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ist der Magistrat berechtigt, diese Daten von den zur Vollziehung der Abgabengesetze zuständigen Dienststellen des Magistrats anzufordern.
(5) Die personenbezogenen Daten sind, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach drei Jahren nach Abschluss der Information oder Beratung zu löschen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Der Entwurf der Fortschreibung des Klimafahrplans ist mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Während dieser Frist können bei der Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Wiener Umweltanwaltschaft und dem Klimarat (§ 6) ist der Entwurf der Fortschreibung des Klimafahrplans spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 1 zu übermitteln oder zugänglich zu machen. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Im RIS seit
17.04.2025
Auf die abgegebenen Stellungnahmen ist bei der Beschlussfassung der Fortschreibung des Klimafahrplans durch den Gemeinderat Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Fortschreibung des Klimafahrplans und eine zusammenfassende Erklärung gemäß Abs. 2 sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) Die zusammenfassende Erklärung hat zu enthalten,
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in Wien sowie anerkannte Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für Wien zugelassen sind, können beim Magistrat der Stadt Wien einen begründeten Antrag auf Fortschreibung des Klimafahrplans stellen, wenn die gemäß § 10 Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Jahren überschritten wurde.
(2) Bei Überschreitung der Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 hat der Gemeinderat unverzüglich mit der Fortschreibung zu beginnen. Wurde die Frist von fünf Jahren für die Fortschreibung gemäß § 10 Abs. 1 nicht überschritten, hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Erhalt mit Bescheid abzuweisen.
(3) Natürlichen Personen mit Wohnsitz in Wien sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 2 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Im RIS seit
17.04.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Klimacheck für Bauvorhaben gemäß § 13 kommt bei jenen Bauvorhaben zur Anwendung, deren Planung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.
Im RIS seit
17.04.2025